VÖ der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde § 176 BGB

  • Weiß jemand wer in eurem Amtsgericht dafür zuständig ist? Mir in der Zivilabteilung wurde die Sache als Aufgebot vorgelegt.. laut Kommentar freiwillige Gerichtsbarkeit.. ?!:nixweiss:

  • Hatte ich schon mal. Es gibt diesbezüglich keine Aufgabenübertragung auf den Rpfl.
    Die Aufgebotsvorschriften der ZPO finden keine Anwendung (Palandt, § 176, RN 1f), es handelt sich um eine FGG-Sache. Ich habe einen netten Vorlagebeschluss an meinen Referatsrichter gemacht mit der Bitte um Entscheidung gem. § 7 RpflG.
    Habe den Beschluss leider bei meinem anderen Gericht, könnte ihn dir aber am Dienstag (28.03) zumailen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ja, Richterangelegenheit. In diesem Rahmen ist bei mir aber heute ein seltsamer Antrag gestellt worden, vielleicht weiß da ja auch gleich jemand Rat. Die Betroffene hat eine Vollmachtsurkunde als Vollmachtsnehmerin, und macht von der Vollmacht Gebrauch. RA der Gegenseite will nun gerichtliche Bestätigungen, dass die Urkunde/Vollmacht nie für kraftlos erklärt wurde, und zwar gem. § 176 Abs. 2 BGB von jedem Gericht in dessen Bezirk die Vollmachtsnehmerin jemals wohnte.

    Gibt es soetwas überhaupt?

  • Hm, ich denke die Geschäftsstelle kann dem Anwalt eine Bestätigung erteilen, dass keine Vorgänge bezüglich der Vollmachtgeberin vorhanden sind.
    Obwohl sich mir der Sinn nicht ganz erschließt, was will der Anwalt denn damit beweisen? Dass die Urkunde noch gültig ist, aber warum? Bestreitet die Vollmachtnehmerin das? :behaemmer

  • Nein, die Rechtsanwältin des Vertragspartners der Vollmachtsnehmerin - ist ziemlich be... und es haben bereits ein Anwalt, ein Notar und die Vollmachtsnehmerin versucht, das der Gegenanwältin zu erklären, klappt wohl leider nicht...

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