Aussetzungsbeschluss?

  • Hi, ich habe mal'ne Frage für eine Kollegin!
    Sachverhalt:
    Es erging ein einheitlicher Beschluss der StVk, in dem jeweils die Restdrittel meiner Strafe und 2 Strafen einer anderen StA zur Bewährung ausgesetzt werden sollen und der VU zum gemeinsamen 2/3-Termin (1.4.06) zu entlassen ist.
    Vollstreckungsreihenfolge ist: 1. andere StA 2/3: 11.11.05
    2. hiesige StA 2/3:12.03.06
    3. andere StA 2/3: 01.04.06 (gemeins. 2/3-Termin)

    Der Antrag der hiesigen StA lautete, das Restdrittel zur Bewährung auszusetzen, so dass von hiesiger Seite kein Rechtsmittel gegen den ergangenen Beschluss eingelegt wurde. Der VU verzichtete ebenso auf Rechtsmittel.
    Somit wurde bereits die Entlassungsanordnung an die JVA gesandt, dass der VU zum 01.04.06 zu entlassen ist.
    Ein Telefonat mit der JVA ergab, dass noch die Entlassungsanordnungen der anderen StA fehlten. Daraufhin erkundigte ich mich nach dem dortigen Sachstand. Mir wurde mitgeteilt, dass gegen den Beschluss in beiden Verfahren sofortige Beschwerde durch die StA eingelegt wurde, da der dortige Antrag lautete, die Restdrittel nicht auszusetzen. Die V-Hefte befinden sich derzeit noch bei der dortigen GenStA.
    Ich habe erstmal den SA per Fax bei der StVk erfragt- noch keine Antwort.

    Was passiert mit dem einheitlichen Beschluss, falls bis zum 01.04.06 über die sofortige Beschwerde noch nicht entschieden ist? Ist es möglich, dass dieser für meine Sache teilrechtskräftig werden kann? Ist die hier versandte Entlassungsanordnung wirksam oder unwirksam und ist erstmal zurückzunehmen? Ich denke, dass der Beschluss nicht für die hiesige Sache teilrechtskräftig werden kann und der VU in meiner Sache am 12.03.06 pro forma zu entlassen ist, oder?

  • Das ist ja eine sehr unglückliche Geschichte. :(
    So ein verkorkster Beschluss der StVK ist mir bisher auch noch nicht untergekommen.

    Vor dem gemeinsamen §57 Termin liegen der StVK ja alle VHefte vor. Die StVK entscheidet dann im Beschluss über die bedingte Entlassung für alle Verfahren GEMEINSAM. Wenn dann aus einzelnen Verfahren Beschwerden eingehen, kann der Beschluss m.E. nicht rechtskräftig werden.

    Wie sieht der Beschluss denn genau aus ?! Steht da nur Dein Verfahren drin ??!! ... denn wenn, wie ja eigentlich üblich, alle Verfahren beinhaltet sind, kann ja keine Rechtskraft bzgl. der bedingten Entlassung zum GEMEINSAMEN §57 Termin eingetreten sein, solange einige Verfahren noch Rechtsmittel laufen. Entweder ganz (also für alle betroffenen Verfahren) oder gar nicht.

    Wenn jetzt im Beschluss ausdrücklich nur Deine Strafe bedingt ausgesetzt wurde und über die anderen Verfahren gar nichts gesagt wurde (was ja völlig Banane wäre) müsste man den VU wohl zum §57 Termin aus Deiner Sache entlassen, und die anderen Verfahren bis zur Rechtskraft des Beschlusses der StVK der diese Sachen betrifft weiter vollstrecken. Das wäre aber ja völliger Schwachsinn und wäre mit Sinn und Zweck von §§454b StPO, 57 StGB nicht im geringsten zu vereinbaren. :gruebel:

    Da würde ich mal mit dem zuständigen Dezernenten und der StVK Rücksprache halten.

  • Ich habe nochmal genau Deinen SV gelesen. Ganz so schlimm wie ich es erst verstanden habe ist es ja doch nicht.

    Der Rechtsmittelverzicht in Deiner Sache führt nicht zur RK des Beschlusses, auch nicht zur Teilrechtskraft.

    Deine Sache wird wie gehabt zum 2/3 Termin unterbrochen (§454b StPO). Die tatsächliche bedingte Entlassung erfolgt dann ja aus der im Anschluss notierten Strafe mit Eintritt der Rechtskraft. Im Zweifel auch nach dem gemeinsamen 2/3 Termin.

    Deine Entlassungsanordung würde ich unter Hinweis auf die fehlende Rechtskraft des Beschluisses zunächst zurücknehmen und auf den rechtskräftigen Beschluss warten.

  • Hallo Vollstrecker, meine Kollegin bedankt sich für die schnelle Hilfe. Ich glaub wir haben hier bald mit Ihr ne "Neue"....

  • Zitat von Olli

    Hallo Vollstrecker, meine Kollegin bedankt sich für die schnelle Hilfe. Ich glaub wir haben hier bald mit Ihr ne "Neue"....



    Sehr gut :daumenrau ... du solltest Provision vom Admin. fordern :D !

  • Hi zusammen,
    es ist zwar bereits 2 Jahre her,dass ich Vollstreckung gemacht habe ( mache jetzt nur noch Jugendvollstreckung), aber ich würde dem Vollstrecker beipflichten.
    a) Beschluss ist nicht rechtskräftig
    b) Deine Strafe ist ja unterbrochen und derzeit wird ohnehin die Fremdstrafe ( = letztes Drittel) vollstreckt bis eine Entscheidung hierüber ergangen ist. Also derzeit kein Problem.

  • Den Sachverhalt habe ich so verstanden:
    Beschluss der StVK
    Zur Bewährung ausgesetzt werden
    1) Freiheitsstrafe der hiesigen STA
    2) Freiheitsstrafe der anderen STA

    Der Fall ist nicht selten, wenn sich die VS nicht absprechen.
    Hinsichtlich Ziffer 1) Rechtsmittelverzicht => sonach muss in der Sache der hiesigen STA der VU entlassen werden.

    Wurde bisher immer so gehandhabt.

    Der Ausgang würde mich interessieren, vor allem das das OLG anders sieht.

  • @ ble

    Lt. SV (wenn ich den richtig verstehe) wurde die Sache "hiesiger" gem 454b StPO zum 2/3 Termin unterbrochen. Derzeit wird die Sache der "anderen" StA vollstreckt. Gemeinsamer ´2/3 Termin und somit frühest möglicher Entlassungstermin ist der 01.04.2006. "Hiesige StA " hat RM Verzicht erklärt und ist somit mit der bedingten Etnlassung zum 01.04. einverstanden. Da die andere StA aber RM eingelegt hat, ist der Beschluss im ganzen nicht RK, es ging ja um eine entscheidung über die "gemeinsame bedingte entlassung" aller betroffenen Verfahren. Die Entlassung zum 01.04 kann also nicht erfolgen, soweit bis dahin nicht die RK eingetreten ist.

    Das ist aber für "hiesige StA" mit keinem Nachteil verbunden, weil die Unterbrechung zu hiesigem 2/3 Termin erfolgt ist. Vollstreckt wird derzeit die Strafe der "anderen StA". Bis zur RK des Beschlusses.

    Wenn der Beschluss aufgrund des RM der "anderen StA" abgeändert wird und die bedingte Entlassung abgelehnt wird, müsste m.E. für "hiesige Sache" ein eigener neuer Beschluss her, um eine bedingte Entlassung zum hiesigem 2/3 Termin zu erreichen. Und zwar dann zeitnah (2-3 Monate vor Entlassung aus der "anderen Sache".)

    Denn: Wenn "hiesige StA" gewusst hätte, dass die andere StA RM einlegt und damit erreicht,. dass die bedingte Entlassung zum gemeinsamen 2/3 Termin abgelehnt wird, dann wäre man wahrscheinlich auch nicht bereit in "hiesiger" Sache eine bedingte Entlassung schon jetzt rechtskräftig zu erwirken.

    Die bedingte entlassung hiesiger Sache könnte dann ja erst nach Vollstreckung der gesamten Strafe der "anderen StA" erfolgen. Dann kann die Entlassungssituation/Prognose/Vollzugsverhalten ja eine ganz andere sein, als bei dem eigentlich im Beschluss zur Debatte stehenden gemeinsamen 2/3 Termin am 01.04.2006.

    Aber ich muss zugeben, soclh eine situation noch nicht erlebt zu haben. Bisher klappten die Absprachen zwischen den einzelnen Vollstreckungsbehörden hier reibungslos. So dass es immer einheitliche Meinungen gg. der StVK gab.

  • Der Knackpunkt ist, dass ich die Ansicht vertrete, dass die Aussetzung der "Hiesigen Strafe" rechtskräftig durch Rechtsmittelverzicht der STA und des VU wurde. Folgerichtig wäre das Restdrittel nicht mehr zu vollstrecken.

    Das die "hiesige STA" das gerne anders hätte verstehe ich nur zu gut.

    Ich habe oft am Aktendeckel einen Hinweis für den Vollstreckungsstaatsanwalt angehängt, dass er sich mit anderen Staasanwaltschaften absprechen soll.

  • Zitat von ble

    Der Knackpunkt ist, dass ich die Ansicht vertrete, dass die Aussetzung der "Hiesigen Strafe" rechtskräftig durch Rechtsmittelverzicht der STA und des VU wurde. Folgerichtig wäre das Restdrittel nicht mehr zu vollstrecken.

    Das die "hiesige STA" das gerne anders hätte verstehe ich nur zu gut.

    Ich habe oft am Aktendeckel einen Hinweis für den Vollstreckungsstaatsanwalt angehängt, dass er sich mit anderen Staasanwaltschaften absprechen soll.



    Meinen "Knackpunkt" ;) sehe ich in dem Inhalt des Beschlusses zum dem RM Verzicht erklärt wurde. Nämlich : "Entlassung zum gemeinsamen 2/3 Termin". Wenn es dazu nicht kommt, weil sich die andere StA "quer stellt" und damit durch kommt, ist die Sachlage (viel späterer Entlassungstermin)eine anderer.

    Die Handhabung mit dem "Hinweis" ist sehr sinnvoll. Zumindest wenn man die Erfahrung gemacht hat, dass der entsprechende Dezernent in dieser Hinsicht manchmal "pennt" :teufel: .

  • Das ganze ist natürlich eine Tatfrage.

    Es hängt alles davon aus, wie der Aussetzungsbeschluss tenoriert wurde:

    Ich ging davon aus aus, das es in den Beschluss heißt:

    Die noch nicht verbüßten Strafen aus dem Urteil des
    a) hiesgen AG vom5.5.2005 1 Ds 111/05
    b) anderen LG vom 4.4.2004 1 KLs 222/05
    werden ab dem 1.4.2006 zur Bewährung ausgesetzt.

    Durch Rechtsmittelverzicht der hiesigen Sta würde der Beschluß in Ziffer a) rechtskräftig und der Strafrest dürfte nicht mehr vollstreckt werden.

  • Wie ist die Sach denn konkret ausgegangen?
    Würde mich mal interessieren, denn mir liegt auch gerade der gleiche Fall vor:
    Beschluss der StVK das die Aussetzung 2er Strafen zum gemeinsamen 2/3 Zeitpunkt bewilligt wird, hiesige STA hat auf RM verzichtet, deshalb ging Entlassanordnung an JVA raus.
    Jetzt hat aber die andere STA Rechtsmittel eingelegt.
    derzeit wird hiesige Strafe vollstreckt, 2/3 wäre Ende nächster Woche.
    Die Entlassanordnung habe ich erstmal unter Hinweis auf der RM der anderen STA zurück genommen, und nun? 2/3 Termin verstreichen lassen und auf RK-Beschluss warten?

  • So wirds bei uns gemacht:

    Nach heißen Diskussionen über absolute und formelle Rechtskraft etc pp. .. ich habe leider die BGH Entscheidung unter meiner Schreibtischunterlage liegen: Egal wieviele StAen beteiligt sind, bei einem 57er gibts für jeden extra die Rechtskraft (sofern sie nicht gleichzeitig eintritt). Geht eine StA ins RM, wird der VU in (z.B.) "unserer" Sache entlassen, verbleibt aber für die StA XYZ weiter in Haft. Sinn oder Unsinn diskutieren wir in der StVK nicht mehr .. ich "tue" mich nur schwer, in diesem Fall .. bei einem einheitlichen Beschluss noch dazu .. das Ende der BewZeit zu rechnen.
    i.Ü. teilt uns die JVA auch dann mit: ... in dieser Sache entlassen ..verbleibt aber für XYZ in Haft
    Ach so: ble hat Recht.. genauso machen wir es auch

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