Kosten für Abtretung

  • Danke, juris 2112, für die interessante Stellungnahme über die ich natürlich nachdenken werde. Scheint ja was dran zu sein, aber so spät am Freitagnachmittag kann ich jetzt so schnell nichts Druckreifes antworten, ist ja auch nicht nötig. Ich werde die Stellungnahme auch mal Herrn Dr. Waldner in Bayreuth, der diese Auffassung in Rohs/Wedewer ja vertritt, zukommen lassen, damit er auch darüber nachdenken kann.
    Wahrscheinlich lässt sich argumentieren: Wenn jemand sagt, ich stelle den und den Antrag, aber ich will dafür keine Kosten übernehmen, dann müsste als nächster Schritt doch kommen, dass das Gericht oder der Notar ihn darauf hinweisen, dass das nicht geht und er sich entspr. überlegen muss, ob er den Antrag unter diesen Umständen als gestellt aufrechterhält oder als nicht abgegeben angesehen haben will.
    Andererseits wird ja die Kostenhaftung unabhängig davon gesehen, ob sich jemand über die Folgen eines Antrags im klaren ist und zum Teil auch für Geschäftsunfähige als Veranlasserhaftung bejaht (krit. dagegen versch. Beiträge von Lappe).
    Danke erstmal und wenn neue Erkenntnisse bis demnächst vielleicht noch mal!

  • Zitat von Martin Filzek:

    "Wahrscheinlich lässt sich argumentieren: Wenn jemand sagt, ich stelle den und den Antrag, aber ich will dafür keine Kosten übernehmen, dann müsste als nächster Schritt doch kommen, dass das Gericht oder der Notar ihn darauf hinweisen, dass das nicht geht und er sich entspr. überlegen muss, ob er den Antrag unter diesen Umständen als gestellt aufrechterhält oder als nicht abgegeben angesehen haben will."

    Da stimme ich zu. Nur setzt diese Überlegung begrifflich voraus, dass der gestellte Sachantrag in jedem Falle wirksam ist und der Antragsteller diesen Antrag nach entsprechender Belehrung durch das Gericht daher nicht ex tunc ungeschehen machen, sondern lediglich durch erneute Verfahrenshandlung zurücknehmen kann. Die vertretene Auffassung in Bezug auf die (angebliche) Unwirksamkeit des Sachantrags könnte im Hinblick auf die Norm des § 17 GBO leicht zu fatalen Ergebnissen führen.

    Aber besten Dank für die Antwort und schönes Wochenende!

  • Der Hinweis auf § 17 GBO leuchtet mir ein. Ich werde deshalb § 2 Rdnr. 10
    im Rohs/Wedewer in der nächsten Ergänzungslieferung umformulieren.

    Neuer Vorschlag: Wer einen Sachantrag stellt, aber gleichzeitig erklärt, keine Kosten zu tragen, verhält sich widersprüchlich. Er muß vom Grundbuchamt darauf hingewiesen werden, daß er entweder von seiner
    Erklärung, keine Kosten zu tragen Abstand oder seinen Sachantrag zurücknehmen muß (dann, zumindest beim "Ersttäter" § 130 Abs. 5 KostO). Reagiert der Antragsteller auf den Hinweis nicht, wird er zurückgewiesen.

  • Gegenvorschlag:

    Wer einen Sachantrag stellt, aber gleichzeitig erklärt, keine Kosten tragen zu wollen, verhält sich aufgrund der rechtlich gebotenen Trennung zwischen Sachantrag und Kostenfolge nicht widersprüchlich, sondern er gibt nur (durch insoweit unwirksame kostenrechtliche Erklärung) zu erkennen, dass er die vom Gesetz angeordnete Kostenfolge nicht akzeptieren will.

    Alsdann: Hinweis an Antragsteller wie in #23 vorgeschlagen, aber mit Erklärungsfrist wegen der nachfolgenden Alternative c).

    Mögliche Alternativen:

    a) Antragsteller nimmt Antrag zurück (Formproblem des § 31 GBO); Sache erledigt, evtl. § 130 Abs.5 KostO.

    b) Antragsteller erklärt, Kosten zu übernehmen: Problem gelöst.

    c) Antragsteller reagiert während der Erklärungsfrist überhaupt nicht: Sachantrag bleibt wirksam und wird ganz normal unabhängig von der Kostenfrage verbeschieden. Die kostenrechtliche Erklärung des Beteiligten ist aus den genannten Gründen unwirksam. Die Kosten sind von ihm zu erheben.

    Diese Lösung sollte die Verwirklichung grundbuchrechtlicher und kostenrechtlicher Belange in optimaler Weise gewährleisten.

  • Zitat von Wolfram

    Neuer Vorschlag: Wer einen Sachantrag stellt, aber gleichzeitig erklärt, keine Kosten zu tragen, verhält sich widersprüchlich. Er muß vom Grundbuchamt darauf hingewiesen werden, daß er entweder von seiner
    Erklärung, keine Kosten zu tragen Abstand oder seinen Sachantrag zurücknehmen muß (dann, zumindest beim "Ersttäter" § 130 Abs. 5 KostO). Reagiert der Antragsteller auf den Hinweis nicht, wird er zurückgewiesen.

    Kostenrecht ist Folgerecht und eine einfache Kostenerklärung (Für die Kosten komme ich nicht auf oder Die Kosten zahlt x) kann für die Frage der sofortigen Bearbeitung eines Antrags nicht entscheidend sein. Eine Ausnahme würde ich nur sehen, wenn eine ausdrückliche Bedingung geschaffen wäre (beispielsweise: Unter der Bedingung, dass ich keine Kosten zahlen muss, beantrage ich ...). Das wird man aber kaum einmal finden und dann wäre § 16 Absatz 1 GBO zu beachten. Abgesehen davon schützt auch in anderen Bereichen eine Unkenntnis nicht vor den Folgen. Deshalb sähe ich grundsätzlich und auch bei einer Rücknahme keine Veranlassung nach § 130 Absatz 5 KostO zu verfahren.

    Außerdem aus rein praktischer Sicht: die Grundbuchämter haben genug zu tun und müssen sich meiner Ansicht nach nicht mit schriftlichen Verfügungen zur Auslegung von Kostenerklärungen beschäftigen.

    Entsprechend einiger obiger Stellungnahmen kann ich nur bestätigen, dass es mit beispielsweise von Banken erbetenen Anforderungen beim Eigentümer noch nie Probleme gab und die Gerichte sich insoweit auch durchaus kooperativ zeigen sollten, zumal es keinen Mehraufwand bedeutet.

  • Bei uns wird dieser Satz auch weitestgehend ignoriert, zusätzlich wird bei der Kostenrechnung noch ein Vermerk für die Bank gemacht, warum sie die Rechnung bekommen haben.

    "Der Eigentümer kann von uns nicht in Anspruch genommen werden; er hat weder einen Antrag gestellt, noch die Übernahme der Kosten erklärt."

    Bislang kam noch keine Beschwerde oder dergleichen. Ob und wie die Bank es dann vom Eigentümer zurückverlangt, ist dann nicht mehr mein Problem.

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