Genehmigung nach § 112 BGB

  • Hallo in die Runde,
    hat jemand eine Entscheidung (FamRZ o.ä.) über die Genehmigung zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes durch einen Minderjährigen bzw. hat selbst so etwas schon mal genehmigt?
    Gruß, Tine

  • Ich hatte sowas schon einmal. Ist eine Vormundschaftssache, keine Familiensache. Wie alt ist den der Knabe und welchen Betrieb soll er denn führen?

  • hab auch schon welche gehabt.

    is immer ne einzelfallentscheidung, drum bräuchten wir -wie manfred schon sagte- mehr daten.

  • In meinem Fall sollte der Sohnemann eine Pizzeria führen :gruebel:.

    Ich habe mir dann erstmal alle Akten vom Ordnungsamt kommen lassen. Dem Vater, der Mutter und dem Onkel wurde die Konzession bereits entzogen (Steuerschulden). Die Zwangsschließung war angeordnet und alle Rechtsmittel gegen die Vollziehung verbraucht.

    In einer förmlichen Anhörung und Verhandlung im Sitzungssaal (schindet Eindruck) brauchte ich nur ein paar Fragen zu Kenntnissen im Steuerrecht, Jugendschutzrecht, Arbeitsrecht, etc. stellen ... :D

    Wie ich entschieden habe, könnt ihr euch ja sicher vorstellen. Kaum war der Sohn 18, war die Pizzeria wieder geöffnet. Armes Bübchen ... :(

  • :bighi:

    Zitat von Apo


    Da wurden wir davor gewarnt wie der Teufel vor dem Weihwasser...:teufel:



    Hab gerade auch so nen Antrag auf den Tisch bekommen... !

    @ Apo bzw. evtl. andere Benutzer, welche das Seminar in Fischbachau besucht haben:
    Warum wurde denn auf dem Seminar davor gewarnt?

    Im Vorraus :2danke für die Antwort;
    ich denke, es wäre interessant zu wissen, warum davor gewarnt wurde.

    Gruß
    Miss Vorbescheid
    :bigbye:

  • Die besagten Warnungen können eigentlich nur darin begründet sein, dass der Minderjährige im Rahmen des Betriebs des Erwerbsgeschäfts durch die Ermächtigung nach § 112 BGB voll geschäftsfähig wird und daher insoweit auch persönlich für die eingegangenen Verbindlichkeiten haftet.

    Ich hatte einmal den Fall eines technisch äußerst versierten Minderjährigen, der bereits im Alter von 17 Jahren selbständig von zu Hause aus mit Software handeln wollte. Der sehr vermögende Vater (selbst Computerspezialist) hat bei der Anhörung zu Protokoll erklärt, dass die Betriebsausstattung auf seine Kosten angeschafft werde und er bis zur Volljährigkeit des Sohnes auch die Haftung für evtl. Verbindlichkeiten übernehme. Unter diesen Voraussetzungen war die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ohne weiteres zu erteilen.

    Die ausgesprochenen "Warnungen" halte ich im übrigen in dieser pauschalen Weise für unbegründet, weil die Umstände des Einzelfalls ja im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit der Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters zu prüfen sind. Ergeben sich hier keine Bedenken, sind die Warnungen gegenstandslos. Bestehen aber nicht zu beseitigende Bedenken, bedarf es dieser Warnungen ebenfalls nicht, weil bereits die gerichtliche Prüfung zur Verweigerung der Genehmigung führt.

  • Natürlich sollte man bei dem Verfahren nach §112 BGB nicht leichtfertig eine Genehmigung erteilen, ebenso wie auch bei anderen Verfahren. Es aber von vornherein verneinen ist auch nicht ok.
    Ich habe mir von den Antragstellern immer ein ausführliches Konzept für die beabsichtigte Tätigkeit vorlegen lassen, natürlich den Mj und die Eltern angehört und je nach Tätigkeit auch noch andere Ermittlungen angestellt. Wichtig bei der Anhörung ist, dass der Mj auch ohne Eltern über seine Pläne berichtet. Nur so kann man einschätzen, ob er die Sache ernst nimmt und wieviel Ahnung er von den Vorgängen hat, da er dann nicht hilfesuchend auch die Eltern zurückgreifen kann.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Genehmigung wurde nicht genehmigt!

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  • Das Familiengericht ist überhaupt nicht zuständig, sondern das Vormundschaftsgericht. Die in § 112 BGB normierte vormundschaftsgerichtliche Zuständigkeit wurde durch das KindRG nicht geändert (Palandt/Heinrichs § 112 RdNr.1 a.E.).

    Der vom FamG anberaumte Termin ist demzufolge sinnlos. Ich würde daher noch vor dem Termin die Abgabe des Verfahrens an das VormG anregen. Von dort kommt dann weiterer Bescheid.

  • Man sollte auch die Begriffe nicht durcheinander bringen (#1). Es wird nicht der selbständige Betrieb eines Erwerbsgeschäftes nach § 112 BGB genehmigt, sondern das VG genehmigt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters, mit der dieser dem Minderjährigen den Betrieb eines Erwerbsgeschäftes erlaubt.
    Da bei #9 der Minderjährige selber das VG angerufen hat, offensichtlich zum Ziele der Genehmigung des Erwerbsgeschäftes, und weiter das Familiengericht tätig geworden ist, liegt m. E. da einiges im Argen, sofern der Vortrag so stimmt.

    Ich habe kürzlich die Genehmigung in einem Fall erteilt, bei dem der junge Mann (deutscher Staatsbürger) per Internet von zu Hause aus Maniküreartikel, die er von seinem Onkel in Pakistan bezieht, vertreiben will. Der junge Mann machte mir einen recht pfiffigen Eindruck. Er erklärte, dass er mit mäßigen Noten nächstes Jahr die Hauptschule ohne echte Chance auf einen Ausbildungsplatz verlassen werde, da wolle er sich bereits jetzt ein Standbein verschaffen. Die Eltern haben zu Protokoll in Gegenwart des Jungen die Genehmigung erteilt, das Jugendamt hat sich mit dem Fall befasst und erklärt, die Sache sei unbedenklich.

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