Ausschlagung- Hof gemäß Höfeordnung

  • Hallo,

    mein Erblasser hatte einen Hof gemäß Höfeordnung. Seine Tochter als ältestes Kind schlägt die Erbschaft aus allen Berufungsgründen aus. Ist die Ausschlagungserklärung als Nachlasssache einzutragen? Bekommt das Landwirtschaftsgericht eine Benachrichtigung?

  • Interessanter Fall, hatte ich so auch noch nicht.

    vgl. §§ 4, 11 HöfeO

    Bezieht sich die Ausschlagung auf den Hof, das hoffreie Vermögen oder ist gar nichts dazu gesagt ?

    Ist die Tochter Hoferbin ?

  • Wir hatten einen ähnlichen Fall im Jahre 2001. Damals lag zusätzlich ein Testament vor.
    Hierzu hatte ich noch einen Aktenvermerk abgespeichert. Ob noch alles zutrifft kann ich nicht abschließend beurteilen. Vielleicht hilft es ein wenig:

    In den Nachlass fällt ein Hof nach der Höfeordnung.
    Die Ausschlagung der Erbschaft insgesamt gegenüber dem Nachlassgericht führt dazu, dass die durch Testament bestimmte Hoferbin (Ehefrau, siehe Blatt 1 der Ausschlagungsakte) und der Sohn Matthias des Erblassers und dessen Kinder (Blatt 9 der Ausschlagungsakte) auch den Anfall des Hofes ausgeschlagen haben, vgl. § 11 HöfeO und Anm. 4 zu § 11 HöfeO in Faßbender,Hötzel, von Jeinsen und Pikalo Kommentar zur Höfeordnung.
    Für das Ausschlagungsverfahren, soweit der gesamte Nachlass betroffen ist, ist das Nachlassgericht und nicht das Landwirtschaftsgericht zuständig. Das Landwirtschaftsgericht ist jedoch zur Erteilung des Erbscheines über das Hofvermögen und das hoffreie Vermögen berufen, vgl. BGH in Rpfleger 88,530 (zuständig ist in jedem Fall der Richter). Dies trifft auch für das Fortsetzungszeugnis bei Gütergemeinschaft zu.
    Die Prüfung der Frage, wer Hoferbe geworden ist bzw. für die Feststellung, dass kein Hoferbe vorhanden ist und sich der Hof nach den Bestimmungen des BGB vererbt, obliegt dem Landwirtschaftsgericht (vgl. § 10 HöfeO). Auch in diesem Falle erteilt das Landwirtschaftsgericht den Erbschein, vgl. Anm. 40 ff) zu § 18 HöfeO des obigen Kommentars. Zu dem Problem, wer für eine evtl. Feststellung des Fiskuserbrechts bzw. für ein evtl. Aufgebotsverfahren zuständig ist, habe ich leider (noch) nichts gefunden.
    Die Anordnung der Nachlasspflegschaft erfolgt durch das Nachlassgericht, vgl. Anm. 11 zu § 18 HöfeO des oben genannten Kommentars.


    Wir haben das Ausschlagungsverfahren als Nachlasssache (VI) eingetragen und auch in dieser Abteilung bearbeitet.
    Von den Ausschlagungen und dem Testament haben wir dem Landwirtschaftsgericht Ablichtungen zukommen lassen.
    Wie das Verfahren dort endete entzieht sich meiner Kenntnis.

  • Ich habe mal eine blöde Frage: Ist das Landwirtschaftsgericht von der Testamentseröffnung, soweit zum Nachlass ein Hof gehört, zu benachrichtigen? Ich finde dazu nichts... Danke!

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