Ich habe in einer Verbraucherinsolvenzangelegenheit spaßeshalber einmal den Antrag gestellt, den Treuhänder mit der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners zu beauftragen, nachdem ich dem Beschluß vor dem Schlußtermin entnommen hatte, daß 3.600,00 EUR an Masse zur Verfügung stehen. Dem IV stehen hieraus wohl zunächst 40 % zu, verbleiben also immer noch ca. 2.000,00 EUR an Masse.
Auf meinen Antrag gem. § 292 Abs. 2 InsO fordert das Insolvenzgericht nun einen Vorschuß über 1.000,00 EUR an. Ansonsten soll der Antrag zurückgenommen werden. Gem. § 15 InsVV wären demnach 28,5 Stunden vorerst mal abgedeckt.
In § 292 Abs. 2 InsO steht, daß die ihm zustehende Vergütung "gedeckt" oder vorgeschossen sein muß, wobei ich wg. diesem "gedeckt" davon ausgegangen bin, daß die Vergütung zunächst der Masse entnommen werden muß.
1. Frage: Liege ich hier falsch? Muß ich vorschießen?
2. Frage: Gibt's hier Erkenntnisse, wie viele Stunden für die Überwachung des Schuldners im Durchschnitt so pro Jahr anfallen?