"Generalquittung"

  • Hallo.
    ich hab hier ein ganz ekelige Sache, vielleicht kann mir da ja einer weiterhelfen.
    Der Bertreute hatte früher einen E* - Laden (da stand er noch nicht unter Betreuung), der zwischenzeitlich unter anderem von seiner Tochter weitergeführt wurde (als Pächterin). Der Betroffene ist wohl aber in dem Laden trotzdem noch ein und aus gegangen und hat sich wohl angeblich auch ein bisschen an den Waren "bedient". Die Schwester hat dann bei der Inventur eine Differenz festgestellt, die sie jetzt von Ihrem Vater (Betreuten) wieder haben will. jetzt haben die Betroffenen folgende Vereinbarung geschlossen:

    Gemeinsame schriftliche Erklärung zur endgültigen Abwicklung der Pachtverträge für das Lebensmittelgeschäft.
    Zwischen dem Verpächter F (Betreuter), vertreten durch den Betreuer und Herrn K (Sohn) als Erstpächter vom 01.01.1988 bis 31.12.2003 sowie Frau V (Tochter) als Zweitpächterin vom 01.01.2004 bis 31.12.2006.

    Zur Auflösung aller etwaigen gegenseitigen Ansprüche aus den o. g. Pachtverträgen vereinbaren die Unterzeichnenden nach vorheriger mündlicher Übereinkunft folgendes:

    1. V gibt das Warenlager zu einem von ihr am 31.12.2006 festgestellten Wert in Höhe von 81.831,20 EUR an den K zurück zur Anrechnung auf ihre Verbindlichkeiten gegenüber K.

    2. K gibt die erhaltenen Eigentumsrechte am Warenlager an seinen Vater F (Betreuter) zur Anrechnung auf seine Verbindlichkeiten gegenüber F weiter.

    3. H als Betreuer für seinen Vater F nimmt die Eigentumsrechte am Warenlager an.

    4.Frau V behält sämtliche Genossenschaftsanteile der E*, die bis zum 31.12.2006 erworbenen Ansprüche aus Guthaben gegenüber der E* sowie die bis zum 31.12.2006 entstandenen Verbindlichkeiten gegeenüber der E*, in ihrem Eigentum.

    5.Herr H als Betreuer seines Vaters F zahlt aus dem Vermögen des Betreuten an V einen Betrag in Höhe von 6.658,43 EUR zum Ausgleich eines von Frau V festgestellten Inventurmehrwertes am 01.01.2004 von 75.172,77 EUR bis zum 31.12.2007 aus.

    6. sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen K und V sind mit der Rückgabe des E*- GEschäfts einschließlich Inventar und Warenlager am 31.12.2006 an K gegeneinander aufgehoben. Etwaige weitere Ansprüche gegeneinander aus der Führung des Geschäftes bestehen nicht mehr.

    7. sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen F , vertrten durch den Betreuer, und K sind mit der Rückgabe des EDEKA - Geschäfts einschließlich Inventar und Warenlager am 31.12.2006 aufgehoben. Etwaige weitere Ansprüche gegeneinander ausd er Führung des Geschäftes bestehen nicht mehr.

    8. Bis auf die Zahlung des Betrages von 6.658,43 EUR von F an seine Tochter V sind gegenseitig keine Beträge mehr zum Ausgleich zu bringen, das beinhaltet auch die versprochene Erstattung des Warenschwundes an V von F an seine Tochter.

    9. Die unterzeichnenden V, K und H als Betreuer verzichten hiermit wechselseitig auf alle etwaigen weiteren Forderungen und Verbindlichkeiten aus den beendeten Pachterhältnissen und alle Unterzeichnenden nehmen wechselseitig diesen Verzicht an (Generalquittung). Somit sind dann sämtliche auf den Pachtverhältnissen beruhenden Schuldverhältnisse erloschen.

    10. die Wirksamkeit dieser Erklärung ist in allen Punkten nur gegeben, wenn das Amtsgericht dieser Erklärung zustimmt bzw. nicht widerspricht.


    So ich denke mal prinzipiell muss ja sowas genehmigt werden, oder? Aber ist sowas überhaupt genehmigeungsfähig????
    ich habe keine Ahnung! Bitte Hilfe!!"!

  • Wer ist H? Sohn des Betreuten? Ebenfalls Betreuer? Zwei Betreuer? :gruebel:

    Eine Genehmigungspflicht ergibt sich m.E. auf jeden Fall aus § 1908 i i.V.m.§ 1812 BGB.
    Teilweise sind Vertretungsausschlüsse des Betreuers nach § 1908 i i.V.m. § 1795 i.V.m. § 181 BGB gegeben, wenn ich das richtig verstanden habe.
    Was die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers/ Ersatzbetreuers, eines unabhängigen Dritten, erforderlich macht. Ich habe dann immer einen Rechtsanwalt als Ergänzungsbetreuer vorgeschlagen, der sich gut in solchen handelsrechtlichen Dingen auskennt...


  • Klingt nach einem Betreuern untersagten Insichgeschäft - §§ 1795; 1908i; 181 BGB.

  • Entweder stehe ich gerade total auf dem Schlauch oder ich bin tatsächlich so bl...aber weshalb ist denn der Betreuer hier von der Vertretung ausgeschlossen??

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