mehrere Empfangsberechtigte (HL) streiten sich

  • Hallo,
    ich bin in einer Hinterlegungssache mit folgendem Sachverhalt konfrontiert:

    Hinterleger ist der Arbeitgeber (=Drittschuldner) eines Schuldner.
    Empfangsberechtigte sind:
    1. Stadt A-burg, die einen PfÜb gg. Schuldner, Forderung 40.000, hat
    2. Landkreis L-land, der einen PfÜb gg. Schuldner,Forderung 40.000, hat
    3. der Bruder des Schuldners (Zessionar i. H. v. ca. 20.000)
    4. irgendeine Anwaltskanzlei (Zessionar i. H. v. ca. 31.000)

    auf dem Hinterlegungskonto sind 50 Euronen.

    Ab hier beginnt nun mein Problem:

    Zwischen dem Hinterleger und dem Schuldner ist eine Kündigungsschutzklage vor dem Arb.G anhängig. Würde der Schulner in diesem Verfahren obsiegen, hat der Hinterleger bereits angekündigt würde er die Abfindungszahlung des Schuldners (ca. 20.000 EUR) ebenfalls hinterlegen.

    Nun ruft mich heute der zuständige Beamte beim LRA an und fragt, weil er sich mit diesem "Hinterlegungs-Dreck" nicht auskennt, was passieren würde, wenn die Empfangsberechtigten sich nicht über die Verteilung der Hinterlegungssumme einigen können.

    Meine erste Idee war: [B]Verteilungsverfahren[B]
    doch das wäre wohl nur dann sinnvoll, wenn es keinen Streit gibt.

    Läuft es daher auf einen Zivilrechtstreit zwischen den Empfangsberechtigten hinaus?

    Da ich bei einem kleinen Gericht bin, 2007 gab es 7 Hinterlegungen, und Hinterlegungen ein kleiner Nebenschauplatz ist, weiß ich nicht so recht wo ich bei der Beantwortung dieser Frage des Kollegen des LRA ansetzen soll.

    Für Hinweise bedanke ich mich jetzt schon.

  • Hallo,

    bei mehreren Empfangsberechtigten gebe ich in fast allen Schreiben am Schluss den folgenden Hinweis:

    "Hinweis:

    Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle ist eine Prüfung oder Feststellung unklarer oder streitiger materiellrechtlicher Verhältnisse vorzunehmen bzw. ein Rangverhältnis unterschiedlicher Ansprüche herzustellen. Die Hinterlegungsberechtigten haben eine einvernehmliche Klärung der Anspruchslage untereinander herzustellen bzw. diese gerichtlich herbeizuführen. Eine Auszahlung an einen der Hinterlegungsberechtigten erfolgt erst nach Vorlage entsprechender Zustimmungs- bzw. Freigabeerklärungen durch die jeweils Mitberechtigten."

    Damit ist dann meist "Ruhe";) Ich hänge diesen Hinweis immer an, wenn mehrere E'berechtigte vorhanden sind, oder eben absehbar ist, dass es mehrere E'berechtigte geben kann / wird...

  • Die Einleitung eines Verteilungsverfahrens scheidet aus, weil hier nicht ausschließlich Vollstreckungsgläubiger als Berechtigte beteiligt sind, §872 ZPO.
    ERst wenn die Abtretungsgläubiger- wie auch immer- ausgeschieden sind, kann die Akte an die J Abteilung abgegeben werden.
    Im übrigen halt der übliche Hinweis- dass Auszahlungen nur unter der Voraussetzung des § 13 Hinterl.O. erfolgen dürfen.
    Ich gebe in diesem Fall immer eine Gläubigeraufstellung mit, die man in unserem Easy Programm leicht herstellen kann.

  • Ich würde dem LRA den § 13 II HLO abschreiben und erklären, dass
    -entweder ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt werden muss, dass zugunsten aller Beteiligten wirkt und ausweist, wer den hinterlegten Betrag bekommt
    o d e r
    -eine ausdrückliche Erklärung aller 4 Empfangsberechtigten, an wem welcher Betrag auszubezahlen ist.

  • Steht dir denn nicht das Easy Programm zur Verfügung?
    Dort findest du für alle Lebenslagen den richtigen Schriftverkehr.
    Bring mal deine Admins auf Trab, die dir das Programm aufspielen.
    Ich schick dir morgen eine entsprechende PN mit Textvorschlag.
    Elfi

  • Ich schreib so:

    Hier ist ein Betrag von zur Zeit ... für die aus der anl. Liste ersichtl. Gl. des o.g. Schuldners hinterlegt.
    Auszahlungen aus diesem und aus den etwa künftig noch zur Hinterlegung kommenden Beträgen können nur erfolgen, wenn und insoweit die Berechtigung des Empf. nachgewiesen wird, §13 HinterlO.
    Dies ist insbes. der Fall, wenn alle Beteiligten schrftl die Herausgabe bewilligen, wobei die Zustimmung einzelner Beteiligter durch rechtskräfftige gerichtl. Entscheidung ersetzt werden kann, § 894 ZPO.
    Die Hinterlstelle ist nicht befugt, in eine Prüfung unklarer oder gar streitiger Rechtsverhältnisse einzutreten; sie prüft auch keine Rangverhältnisse. Ein gerichtl. Verteilungsverfahren kann nicht eingeleitet werden, weil die Hinterl nicht ausschließlich für Pfändungsgl. erfolgt ist.
    Die Beteiligten müssen sich untereinander einigen und notfalls im Wege der gerichtl. Klage auseinandersetzen.

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