Frage:
Über das Vermögen des eines Schuldners, Einzelfirma, wurde Fremdantrag gestellt. Der Schuldner erhält Stellungnahme und die Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen. Das Gericht schreibt ,dass der Antrag zulässig ist, er (Schuldner) allerdings noch weitere Unterlagen einreichen muss (Forderungsverzeichnis etc.). Eine vorläufige Verwaltung wurde nicht angeordnet, auch keine Sicherungsmaßnahmen.
Der Schuldner kommt der Aufforderung allerdings nicht nach. Nun kündigt er aus Angst vor der drohenden Insolvenz seinen Bausparvertrag und möchte das Guthaben von 4.000 € dem antragstellenden Gläubiger überweisen, der sich dann zur Rücknahme bzw. Erledigterklärung des Insolvenzantrages bereit erklärt.
Ein Insolvenzbeschlag ist hier nicht vorhanden, der Drittschuldner kann also noch befreiend leisten.
Ich seh hier aber eindeutig die Strafbarkeit nach § 280 ff StGB. Die StA bekommt die Akten von Amts wegen vorgelegt, vor allem bei kleineren Firmen und Gesellschaften. Wenn das auffliegt, droht dem Jungen neben der strafrechtlichen Verurteilung auch ein möglicher Versagungsgrund in einem späteren Insolvenzverfahren. Die Stundung wird nicht gewährt.
Andererseits bekommt man als Treuhänder/Verwalterknecht immer wieder Schuldner zu Gesicht, die erklären, sie haben auf Anraten des Schuldnerberaters während der außergerichtlichen Planverhandlungen und kurz vor Eröffnung sämtliche Bausparverträge „verklopft“. Abgesehen davon, dass dies einen Grund für die Aufhebung des Stundung darstellt, wären die Tatbestände der §§ 283 ff. StGB (Gläubigerbegünstigung) doch stets anzudenken, sofern davon Zahlungen an Insolvenzgläubiger geleistet werden.