§§ 283 ff. StGB, wenn Schuldner kurz vor/nach Antragstellung Vermögenswerte verwertet

  • Frage:

    Über das Vermögen des eines Schuldners, Einzelfirma, wurde Fremdantrag gestellt. Der Schuldner erhält Stellungnahme und die Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen. Das Gericht schreibt ,dass der Antrag zulässig ist, er (Schuldner) allerdings noch weitere Unterlagen einreichen muss (Forderungsverzeichnis etc.). Eine vorläufige Verwaltung wurde nicht angeordnet, auch keine Sicherungsmaßnahmen.

    Der Schuldner kommt der Aufforderung allerdings nicht nach. Nun kündigt er aus Angst vor der drohenden Insolvenz seinen Bausparvertrag und möchte das Guthaben von 4.000 € dem antragstellenden Gläubiger überweisen, der sich dann zur Rücknahme bzw. Erledigterklärung des Insolvenzantrages bereit erklärt.

    Ein Insolvenzbeschlag ist hier nicht vorhanden, der Drittschuldner kann also noch befreiend leisten.

    Ich seh hier aber eindeutig die Strafbarkeit nach § 280 ff StGB. Die StA bekommt die Akten von Amts wegen vorgelegt, vor allem bei kleineren Firmen und Gesellschaften. Wenn das auffliegt, droht dem Jungen neben der strafrechtlichen Verurteilung auch ein möglicher Versagungsgrund in einem späteren Insolvenzverfahren. Die Stundung wird nicht gewährt.

    Andererseits bekommt man als Treuhänder/Verwalterknecht immer wieder Schuldner zu Gesicht, die erklären, sie haben auf Anraten des Schuldnerberaters während der außergerichtlichen Planverhandlungen und kurz vor Eröffnung sämtliche Bausparverträge „verklopft“. Abgesehen davon, dass dies einen Grund für die Aufhebung des Stundung darstellt, wären die Tatbestände der §§ 283 ff. StGB (Gläubigerbegünstigung) doch stets anzudenken, sofern davon Zahlungen an Insolvenzgläubiger geleistet werden.

  • Zur Strafbarkeit kommt wohl nur § 283c StGB in Betracht, hier aber den Verweis auf § 283 Abs. 6 StGB beachten!

    Die Stundung braucht der Schuldner immer dann nicht, wenn die Zahlung an den Gläubiger die Verfahrenskosten deckt, weil eine Zahlung zur Rücknahme des Insolvenzantrags auch nach § 133 InsO anfechtbar ist.

    Sofern trotz Anfechtung die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind, z.B. weil die anfechtbare Zahlung nur über einen geringen Betrag lautet, wäre Stundung zu gewähren (weil diese ja auch notwendig wäre, wenn der Schuldner die Zahlung nicht an den Gläubiger geleistet hätte, sondern das Geld für die Insolvenzmasse zurückgehalten hätte).

  • § 283 Abs. 6 lautet wörtlich:

    (6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

    In diesem Fall ist zwar noch kein Verfahren eröffnet, aber die Zahlungen an die Gläubuiger sind wohl eingestellt. also dürfte m.E. die Gläubigerbegünsitgung zu bejahen sein. :confused:

    Die Frage der Anfechtug stellt sich erst dann, wenn ein Verfahren tatsächlich eröffnet wurde. Mir geht es jetzt zunächst um strafrechtliche Aspekte.

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