Streitwert für Verfahrensgebühr

  • Hallo Kolleginnen u. Kollegen,

    vor mir liegt KFA obsiegende Partei. Dem erstinstanzlichen Verfahren ging ein selbst. Beweisverfahren voraus (Ergebnis desselben wurde in Prozessstoff eingeführt). Im selbst. Beweisverfahren wurde der Streitwert festgesetzt auf € 2.750,-. Im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte - auf Beschwerde hin - Streitwertfestsetzung „…für das Verfahren erster Instanz…“ auf € 1.200,-.

    Anwalt begehrt nunmehr Terminsgebühr aus Wert 1.200,- (oK) und
    Verfahrensgebühr aus Wert 2.750,-. :confused:

    Bedeutet die landgerichtliche Streitwertfestsetzung, dass auch automatisch der Streitwert des selbst. Beweisverfahrens erfasst ist oder gilt der uneingeschränkt fort? Kann ich dem Anwalt die NR 3100 VV RVG aus dem höheren Wert zusprechen oder nicht????? :gruebel:

    Danke für Tipps (ggf. obergerichtl. Entscheidungen)

    Frohes Schaffen


    HuBo

  • Edit:

    Ich habe gerade nur einen RVG-Kommentar aus dem Hau**-Verlag griffbereit.

    Es steht dort geschrieben:

    § 19 I Nr. 3 RVG übernimmt Teile des § 37 Nr. 3 BRAGO und erweitert gleichzeitig die Vorschrift.

    Nicht mehr genannt werden das selbständige Beweisverfahren...

    Das selbständige Beweisverfahren soll künftig immer eine eigene Angelegenheit bilden. Soweit der Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, soll jedoch die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszuges angerechnet werden.

    Das selbständige Beweisverfahren wird gebührenrechtlich also wie die Hauptsache behandelt. Bei dir ist also die Verfahrensgebühr des s.B-Verfahrens teilweise auf die Verfahrensgebühr der Hauptsache anzurechnen.

    Leider habe ich den Gerold/Schmidt zurzeit nicht am Platz.

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