Hallo Kolleginnen u. Kollegen,
vor mir liegt KFA obsiegende Partei. Dem erstinstanzlichen Verfahren ging ein selbst. Beweisverfahren voraus (Ergebnis desselben wurde in Prozessstoff eingeführt). Im selbst. Beweisverfahren wurde der Streitwert festgesetzt auf € 2.750,-. Im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte - auf Beschwerde hin - Streitwertfestsetzung „…für das Verfahren erster Instanz…“ auf € 1.200,-.
Anwalt begehrt nunmehr Terminsgebühr aus Wert 1.200,- (oK) und
Verfahrensgebühr aus Wert 2.750,-.
Bedeutet die landgerichtliche Streitwertfestsetzung, dass auch automatisch der Streitwert des selbst. Beweisverfahrens erfasst ist oder gilt der uneingeschränkt fort? Kann ich dem Anwalt die NR 3100 VV RVG aus dem höheren Wert zusprechen oder nicht?????
Danke für Tipps (ggf. obergerichtl. Entscheidungen)
Frohes Schaffen
HuBo
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