ja,
soweit der Schuldner nachweist, dass persönliche Gründe (z.B. Erkrankung) dies erfordern, kann man nach §§ 850k Abs. 4, 850f Abs. 1 b) ZPO dies entscheiden.
ich erlaube mir noch den Hinweis auf
BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08
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