Antrag gem. § 78 InsO

  • Ich hab einen Antrag des Insolvenzverwalters gem. § 78 InsO, den Beschluss des Gläubigerausschusses über die Änderung der Gewährung des Unterhaltes aus der Masse, aufzuheben.
    Die Gl.- Vers. hat am 14.09.2004 beschlossen, dem Schuldner eine Unterstützung aus der Masse zu gewähren in Höhe von 2.066,00 €.
    Mit Sitzung des Gl.- Ausschusses vom 28.09.2007 hat dieser beschlossen auf Antrag eines Gl- Ausschussmitgliedes, den Unterhalt zu erhöhen auf 3.700,00 €.
    Der Verwalter meint nun, dass dieser Beschluss als Beschluss der Gl.- Vers. anzusehen ist und begehrt diesen aufzuheben, da der Schuldner NICHTS zum Insolvenzverfahren beiträgt, insbesondere siene Einkünfte nicht offenlegt und u. a. Steuerhinterziehung begeht.

    Kann ich den Beschluss des Gl.- Ausschusses als Beschluss der Gl.- Vers. ansehen und nach Anhörung der Gl.- Vers. den Beschluss ggf. aufheben?

  • Als normale Gläubigerausschusssitzung. 3 people, die das mit Stimmenverhälnis 2:1 entscheiden haben. Find ich ein wenig befremdlich.

  • M. E. ist es dann ein Beschluss des Ausschusses und nicht der Gläubigerversammlung. Und eine Aufhebung des Beschlusses nach § 78 InsO kommt dann meiner Meinung nicht in Betracht.

    Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 1. Auflage 2006
    Autor: Frind


    Gegen fehlerhafte Beschlüsse kann das Gericht nicht nach § 78 einschreiten, da für eine analoge Anwendung kein Raum ist. Eine Korrektur erfolgt ggf. erst über Schadenersatzverfahren (MK-Gößmann § 72 Rn. 21, 22). Nichtige Beschlüsse (Gesetzesverstöße, krasse Nichtachtung von Teilnahmerechten, z.B. Nichteinladung) kann das Gericht im Wege des deklaratorischen Feststellungsbeschlusses "kassieren" (HK-Eickmann § 72 Rn. 6; MK-Gößmann § 72 Rn. 22; a.A.: wohl Uhlenbruck-Uhlenbruck § 72 Rn. 10; Frege NZG 1999, 480 ohne Differenzierung zur Gruppe der nichtigen Beschlüsse; KP-Kübler § 72 RN 14

  • Dito (auch der MüKo sieht das so).

    Im Übrigen gilt bezüglich der Unterhaltsgewährung § 100 InsO: Demnach hat die Gl.-versammlung zu entscheiden und nicht der Gl.-ausschuss. Sofern der IV also die Entscheidung des Gl.-ausschusses nicht einfach ignorieren will, sollte er wohl eine Gl.-versammlung beantragen.

  • Dito (auch der MüKo sieht das so).

    Im Übrigen gilt bezüglich der Unterhaltsgewährung § 100 InsO: Demnach hat die Gl.-versammlung zu entscheiden und nicht der Gl.-ausschuss. Sofern der IV also die Entscheidung des Gl.-ausschusses nicht einfach ignorieren will, sollte er wohl eine Gl.-versammlung beantragen.



    Beachte aber § 100 Abs. 2 S. 1 InsO.

  • So bin ich ja zu meiner Aussage gekommen. :D

    Abs. 2 Satz 1 ("Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung") stellt nämlich gerade heraus, dass der Gl.-Ausschuss endgültig nix zu sagen hat, sondern die Gl.-versammlung.

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