Veräußerung e. K. an GmbH

  • Angemeldet wurde durch den bisherigen Inhaber (e. K.) der Verkauf des Handelsgeschäfts „abc-e. K.“ an die „123-GmbH“ zusammen mit einem Haftungsausschluss.
    Die GmbH ist an der Anmeldung nicht beteiligt, es liegt auch kein Registerauszug vor.

    Es erfolgte der Hinweis, dass diese Veräußerung nicht als Firmenfortführung eingetragen werden kann, sondern wegen des Untergehens des e. K. in der GmbH das Erlöschen der Firma des e. K. anzumelden ist und der Haftungsausschluss mangels Firmenfortführung ebenfalls nicht eingetragen werden kann.

    Darauf Schreiben des Notars: Bei Geschäftseinbringung mit Firma in eine GmbH ist die Löschung der Einzelfirma ohne besondere Anmeldung von Amts wegen vorzunehmen, weshalb die Anmeldung für entbehrlich angesehen wird. Der Haftungsausschluss sei ebenfalls vorsichtshalber einzutragen.

    Problem: Das ist doch keine Firmenfortführung, oder? Dann dürfte auch kein Haftungsausschluss möglich sein? Falls doch, muss das nicht das Register der GmbH beachten und muss nicht die GmbH auch anmelden? Ich kann doch nicht einfach mein Geschäft an irgendwen verkaufen und der weiß im Ende noch nicht mal was davon?

    Will jetzt eben nicht gleich voll dagegen schießen und wäre deshalb dankbar für eure Tipps. :daumenrau

  • Also das Erlöschen ist zunächst mal sicher anzumelden. Der Notar meint vielleicht das Erlöschen infolge Ausgliederung des Vermögens eines e.K. auf eine GmbH. Da braucht es m. W. keine ausdrückliche Anmeldung des Erlöschens.

    Ein Inhaberwechsel wäre stets vom alten und vom neuen Inhaber anzumelden. Aber ich gehe ja nicht davon aus, dass ernsthaft gewollt ist, die GmbH auf dem HRA-Blatt als Inhaber einzutragen - geht das überhaupt?

    Der Haftungsauschluss wäre wohl - bei Nichtfortführung - wenn überhaupt auf dem HRB-Blatt zu vermerken (vgl. HRP Keidel/Krafka/Willer Registerrecht, 6. Aufl., RdNr. 556)

  • Vielen Dank für deine Antwort!
    Da bin ich ja beruhigt, dass ich den Durchblick noch nicht ganz verloren habe :D
    Also dass man die GmbH als Inhaber eines Handelsgeschäfts eines e.K. im HRA eintragen kann, kann ich mir beim besten Willen auch nicht vorstellen.

  • HRA oder HRB sind letztendlich nur Ordnungsgrößen. Trage ich irrtümlich eine GmbH in HRA ein, ist sicherlich eine GmbH entstanden. Was nicht geht, ist, eine GmbH als Inhaber eines e. K. einzutragen.

    Zwei Möglichkeiten:
    a)
    Übenahme des Handelsgeschäftes verbunden mit Firmenfortführung (zwingend: mit GmbH-Ergänzung). Mitwirken bei der Anmeldung müssen der e. K. und die GmbH.
    M. E. kann natürlich kein Erlöschen der e.K.- Fa. angemeldet und eingetragen werden, sie ist ja fortgeführt. Aber in HRA würde ich von Amts wegen einen Hinweis auf HRB vornehmen.

    b)
    Veräußerung des Handelsgeschäfts ohne Firmenfortführung; der e. K. allein muss das Erlöschen der Fa. anmelden.

  • Bislang stehe ich auf dem Standpunkt, dass es sich um eine Veräußerung ohne Firmenfortführung steht und deswegen das Erlöschen anzumelden ist (Notar ist anderer Meinung!).
    Die Anmeldung enthält allerdings auch die ausdrückliche Angabe des "neuen Inhabers" (GmbH), weshalb ich auf die Anmeldung durch die GmbH nicht verzichten werde.
    Entbehrlich wäre diese Anmeldung meiner Meinung nach nur dann, wenn es heißt: Die Firma ist erloschen, da ich das von mir unter dieser Firma bisher betriebene Geschäft ohne die Firma veräußert habe (ohne Angabe der Firma des neuen Inhabers).

  • Begrifflich trennen muss man zwischen dem Erlöschen der Firma und der Aufgabe des Handelsgeschäftes, sei es durch dessen Aufgabe, sei es durch dessen Veräußerung.
    Wird also das Handelsgeschäft ohne Firmenfortführung veräußert, ist das Erlöschen der Firma durch den e. K. anzumelden.

  • Zitat von mebo82


    Also dass man die GmbH als Inhaber eines Handelsgeschäfts eines e.K. im HRA eintragen kann, kann ich mir beim besten Willen auch nicht vorstellen.


    Hallo,

    warum eigentlich nicht?

    Die neue Firma könnte doch wie folgt lauten:

    "Hans Meier Kohlenhandlung e.K., Inhaber: X-GmbH"

    Daß in der Firma zwei sich letztlich ausschließende Rechtsformen genannt sind, ist durchaus zulässig.

    Denn die Streichung eines in der fortgeführten Firma enthaltenen anderweitigen Rechtsformzusatzes (z. B. "oHG" oder auch "e.K.") schreiben weder § 19 noch §§ 24, 22 HGB vor.

    Auch im Falle der Firmenfortführung muß die Firma allerdings nach dem Grundgedanken des § 19 HGB die tatsächliche Rechtsform eindeutig erkennen lassen; die Firma darf lediglich keine irreführenden Angaben über die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlichen Verhältnisse enthalten.

    Es dürfte genügen, wenn die bisherige unveränderte Firma durch einen Nachfolgezusatz ergänzt wird, der die nunmehr gegebene Rechtsform eindeutig offenlegt.

    Dies gilt auch für den Fall, daß die Firma einer Gesellschaft mit Rechtsformzusatz (z. B. "e.K.") von einer Gesellschaft anderer Rechtsform (etwa einer GmbH) mit entsprechendem Nachfolgezusatz fortgeführt wird

    Von einer Irreführung kann daher keine Rede sein.

    Also mein Ergebnis:

    Siehe oben.

    Allerdings ist dann der Eintragungsantrag des Notars nicht richtig.


    Gruß HansD

  • Hallo!

    Zum Beitrag von HansD:

    Meiner Meinung nach ist eine Firmenfortführung als e.K. durch die GmbH nicht zulässig. Die GmbH kann nur eine einheitliche Firma führen.

    Die GmbH kann das Handelsgeschäft entweder als Zweigniederlassung (da ggf. mit eigener Firma) oder als neu zu gründende rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft fortführen (sh. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, § 4, Rdnr. 2).

    Führt die GmbH das Handelsgeschäft als Zweigniederlassung fort, muss die Eintragung im HRA aber zwingend gelöscht werden und eine neue Eintragung der Zweigniederlassung im HRB erfolgen.

    Wenn, wie hier, das Handelsgewerbe ohne Firmenfortführung auf die GmbH übergehen soll, ist das Erlöschen des e.K. anzumelden. Da stimme ich dem Beitrag #4 zu 100 % zu.

  • Neuester Stand nach heutiger Ergänzung der Anmeldung:

    Die übernehmende GmbH hat wohl umfirmiert und führt jetzt eine Firma die der des e. K. sehr nahe kommt. Also jetzt "abc-Holding GmbH". Damit ist es jetzt ja doch eine Firmenfortführung.
    Allerdings hab ich noch immer keinen Nachweis der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der GmbH (also nicht mal einen Registerauszug und auch keine Notarbescheinigung). Ich weiß auch nicht, ob die Firmenänderung der GmbH und die gleichzeitige Sitzverlegung überhaupt schon eingetragen sind.
    Der e. K. hat der Firmenfortführung zugestimmt. Damit wäre also die Löschung des Betriebes v. A. w. einzutragen.
    Allerdings will die Notarin immernoch von mir, dass ich den Haftungsausschluss in das Register der übernehmenden GmbH eintrage (bin aufgrund des Sitzes überhaupt nicht zuständig).

    Außerdem wird es jetzt immer komplizierter, da das Geschäft wohl durch die "abc-Holding GmbH" übernommen wurde, aber von deren Tochtergesellschaft der "abc GmbH" geführt werden soll.

    Für was ich bin ich jetzt eigentlich noch zuständig? :confused: Hab dann doch etwas den Überblick verloren.

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