Antrag Ärztl. Maßnahme nach § 1904 BGB

  • Hallo,
    bei mir hat sich gerade eine Betreuerin angekündigt. Sie will einen Antrag auf vormundschaftl. Genehmigung nach § 1904 Abs. 1 BGB stellen. Die Betreute soll sterilisiert werden und ist angeblich einwilligungsfähig und -bereit (also kein Fall des § 1905 BGB).

    Kann mir vielleicht jemand einen schönen Beispiels-Antrag zur Verfügung stellen?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zur Antragstellung:

    Die Einwilligungsfähigkeit des Betreuten sollte der Vormundschaftsrichter selbst prüfen. Dazu würde ich nur wenig in der Begründung schreiben. Dann muss ein eigener Sterilisationsbetreuer bestellt werden, und die Gründe der Sterilisation sind kurz darzulegen.

    Mach Dir nicht zuviel Arbeit, der Richter muss sowieso noch alle Beteiligten persönlich anhören.

  • Ich sehe das genauso wie Manfred. Eine kurze Antragsbegründung sollte für den Antrag ausreichen. Angegeben werden sollte u.A warum der Eingriff erfolgen soll (z.B. andere Verhütungsmöglichkeiten nicht möglich/Gründe dafür), wie die Betroffene dazu steht, ggf wie lange der Wunsch zum Eingriff besteht usw. Alles weitere wird der Richter in der Anhörung abklären.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • M. E. gibt es nur eine Sterilisationsgenehmigung des Betreuers im Rahmen des § 1905 BGB. Im übrigen muss es ein gesonderter Sterilisationsbetreuer sein - § 1899 II BGB -.
    Im Rahmen des § 1904 BGB gibt es keine vom Betreuer ausgehende Sterilisationsgenehmigung. Das Geschäft ist dermaßen höchstpersönlich, dass der/die Betroffene es schon selbst genehmigen muss. Kann sie/er das nicht (die genügende Einsichtsfähigkeit in die Sterilisation und deren Folgen ist nicht gegeben) gilt § 1905 BGB mit seinen kaum zu überspringenden Hürden.

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