Satzungsgrundlage für die Befreiung der Geschäftsführer von § 181

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier eine Sache, in der für den Geschäftsführer die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beschlossen und angemeldet worden ist.

    Die Satzung enthält jedoch keine Ermächtigung für die Gesellschafterversammlung, eine solche Befreiung zu erteilen.

    Auf meine Beanstandung hin teilte mir der Notar mit, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 jederzeit und auch ohne Satzungsgrundlage möglich sei.

    und tatsächlich in einigen Kommentierungen zum § 35 GmbHG wird die Befreiung ohne Satzungsgrundlage befürwortet.

    Nun sind meine Kollegen und ich völlig verwirrt, da wir bisher immer auf eine entsprechende Ermächtigung für die Gesellschafterversammlung in der Satzung bestanden haben.

    Wie handhabt ihr das denn?

  • Wir handhaben es hier auch so wie Ihr - also: Grundlage in der Satzung erforderlich. Zu mir war bisher noch keine a.A. durchgedrungen...

  • und tatsächlich in einigen Kommentierungen zum § 35 GmbHG wird die Befreiung ohne Satzungsgrundlage befürwortet.



    In welchen Kommentaren wird diese Meinung denn vertreten?
    Unsere Richter schreiben seit etwa einem Jahr diese Ermächtigung bei Neueintragungen gerade erst wieder in das Register rein. Das wäre dann ja völlig sinnlos.

    Zugegeben, einfacher wärs.

  • Roth/Altmeppen; Luther/Hommelhoff und Baumbach/Hueck (§ 35 GmbHG, Rn. 75), außerdem gibt es einen Aufsatz in NHW 1995, Heft 18, Seite 1182

    Hab mir das alles auch noch nicht bis ins Detail durchgelesen. Das sind nur die ersten Fundstellen, die mir der Notar mitgeteilt hat.

    Wir hatten hier nur die Befürchtung, dass da eine Änderung an uns vorübergezogen ist, ohne das wir es gemerkt haben.

    Aber wenn auch noch andere auf die Satzungsgrundlage bestehen, bin ich erstmal beruhigt...

  • M. E. ist zumindest für eine allgemeine Befreiung des/der GF von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Gesellschafterbeschluss eine entsprechende Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag erforderlich (auch bei allgemeiner Gestattung des Selbstkontrahierens, die nur eine bestimmte Art von Geschäften oder nur Geschäfte mit bestimmten Personen bzw. Gesellschaften umfasst).

    Anders max. für Gestattung einzelner Insichgeschäfte ad hoc, welche aber nicht ins HR eingetragen wird.

  • Nach kurzem Durchblättern scheint es so, dass nur die Kommentare der Meinung sind, dass eine § 181 BGB-Befreiung ohne Satzungsgrundlage möglich ist. Die Rechtsprechung ist wohl noch der Meinung, dass die Befreiung nur mit Satzungsgrundlage möglich ist.
    In solchen Fällen würde ich eher der Rechtsprechung folgen.

  • Ja, so hab ichs jetzt auch gemacht. Hab dem Notar erklärt, dass es bei der Zw.vfg. bleibt (ohne Satzungsgrundlage keine Befreiung) und auf die Entscheidungen in den letzten Jahren hingewiesen. Mal sehen wie er das so findet....

    Vielen Dank für eure Hilfe! Bis demnächst.

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