Kann mir einer sagen, ob in Baden-Württemberg die zweite vollstr.Ausfertigung durch den UdG oder Rpfl .erteilt wird. Ich hab nen VB von 2004 vorliegen; 2. Ausf. wurde von einer Angest. als UdG erteilt.
Wirksam oder nicht?
Gibts den § 36b RpflG eigentlich schon lange.
Gruss
mal wieder zuständigkeit! (2. Vollstreckbare in B-W)
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ultima ratio :) -
11. April 2008 um 12:34
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In Baden-Württemberg ist der UdG zur Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfretigung zuständig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den UdG vom 27.11.2002 (GBl. vom 27.12.2002, S. 492)
Den § 36b RpflG gibt es seit 2002 mit ein paar Änderungen von 2004. -
Mit der Folge eben , dass der UdG für die 2. Vollstreckbare zuständig ist.
Wenn die Angestellte von ihrem Direktor entsprechend ermächtigt ist , darf sie selbverständlich "UdG sein".
Das ist bei uns inzwischen jede Angestellte im Gericht.
Das Vorliegen der entspr.Ermächtigung ( oder wie das genau heißt , bin kein Verwaltungsmensch) darf hier anstandslos unterstellt werden. -
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Ite immer, das mache noch der Rpfleger. Die wollten das mal übertragen, es kam aber nie. Seit ihr euch sicher ?
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Ja.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den UdG vom 27.11.2002 (GBl. vom 27.12.2002, S. 492)
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