Kostenfestsetzung bei dinglichem Arrest

  • Hallo,

    ich habe hier einen Anwalt, der einen dinglichen Arrest und nach gleichzeitiger Klage ein Anerkenntnisurteil erwirkt hat. Der Arrest wurde im Beschlusswege erlassen. Nach Erlass des Arrestes hat der Antragsgegner gezahlt und nach Rücksprache mit dem Anwalt freiwillig noch eine weitere Summe bezahlt. Jetzt beantragt der Anwalt sowohl Terminsgebühr als auch Vergleichsgebühr im Arrestverfahren. M.E. kann er aber beide Gebühren nicht mehr verlangen, da der Arrest sofort im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde. Gespräche zwischen Anwalt und Arrestgegner wurden erst nach Erlass des A. geführt. Die Gebühren für das Hauptsacheverfahren gegen sowieso extra.

    Lieg ich da richtig?

  • Da liegst du richtig. Die Kostengrundentscheidung des Arrestbeschlusses kann nicht Kosten erfassen, die zeitlich danach entstanden sind, es sei denn, diese wären ausdrücklich einbezogen worden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!