Nachtragsliquidation-Nachweise bei Antragstellung

  • Mahlzeit miteinander!

    Wie ich bereits anderen Beiträgen entnehmen konnte, scheint das Thema Nachtragsliquidation einer gelöschten Gesellschaft mit vielen Fragen verbunden zu sein. Mir geht es da nicht anders. Ich vertrete eine Gläubigerin, die nachweislich noch Forderungen gegen eine kürzlich gelöschte GmbH hat. Der einzige Gesellschafter der GmbH war auch der Liquidator. Bei mir stellt sich die Frage, welche Nachweise ich bei einem Antrag auf Durchführung der NL gegenüber dem Registergericht erbringen muss. Ein solcher über die noch bestehenden Forderungen wäre möglich. Muss ich jedoch auch nachweisen/ glaubhaft machen, dass die gelöschte Gesellschaft noch über verteilbares Vermögen verfügt? Wie sollte man diesbezüglich überhaupt an aussagekräftige und verbindliche Informationen gelangen? :gruebel: Für Hilfe oder Anregungen wäre ich dankbar.

    Burana

  • Offene Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind keine Begründung für eine Nachtragsliquidation, sondern lediglich noch vorhandenes Vermögen. Macht ja auch Sinn, denn worin soll der Zweck der NL bestehen, wenn nur noch Verbindlichkeiten vorhanden sind ?

  • Ja, das macht natürlich Sinn. Vermögen sollte schon vorhanden sein. Die Frage ist aber, wie man das gegenüber dem Registergericht glaubhaft machen soll, damit es die Durchführung der NL beschließt. Man bekommt als Gläubiger nun mal keine Urkunde darüber, dass noch Vermögen (z.B. in Höhe der Einlage) existiert. Wie streng mögen die Anforderungen des Gerichts sein?

  • Wenn konkrete Anhaltspunkte für Vermögen vorliegen, zum Telefon greifen und das zuständige Registergericht mal fragen.

    Zu Ausforschungszwecken ist das NL-Verfahren nicht gedacht.

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