folgender Vergleich wurde abgeschlossen:
1. Kl. verpflichtet sich, der Bekl die Bürgschaftsurkunde über einen Betrag von 80 €zu erstellen und zu übergeben.
2. Beklagter verpflichtet sich, an den Kläger 330 € zu zahlen. Vorgenannter Betrag wird fällig nach Ablauf von 3 Tagen nach Gestellung der unter Pkt 1 protokollierten Bürgschaft durch den Kläger an die Beklagte.
Ist der Rechtspfleger nun nach § 726 ZPO für die Erteilung der Klausel zu ständig?