Falschpersonalie eines Geschäftsführers

  • Hallo,
    bei einer hier eingetragenen GmbH ist nunmehr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein gewisser A. Nunmehr teilt die Polizei mit, dass im Rahmen eines geführten Ermittlungsverfahrens festgestellt wurde, dass es sich bei A. um eine Falschpersonalie handelt und A richtig B heißt.
    B dürfte lt. Polizei die Firma zur Vorbereitung von Betrugsdelikten unter den Falschnamen A übernommen haben.
    Ich überlege nun, ob ich registerrechtlich einschreiten kann, finde jedoch keine Rechtsgrundlage. Hat jemand eine Idee?

  • A hat sich durch einen "gültigen Pass der Republik Litauen" ausgewiesen. Von einer Verurteilung des B=A ist mir nichts bekannt.
    Im Rahmen einer beantragten Sitzverlegung hat das Amtsgericht AG den Antrag zurückgewiesen, da erhebliche Zweifel bestehen, ob die Person, welche die Anmeldung unterzeichnet hat, unter ihrem richtigen Namen aufgetreten ist. Bei einem Vollzug der Anmeldung auf Eintragung der Sitzverlegung bestünde die Gefahr unrichtiger Handelsregistereintragungen.
    Nunmehr habe ich die Akten wieder auf meinem Schreibtisch liegen und der Geschäftsführer B ist mit A eingetragen.

  • Wodurch ist denn nachgewiesen, dass A in Wirklichkeit B ist?

    Klingt jetzt vielleicht etwas merkwürdig, aber könnte man nicht von Amts wegen eine Namensberichtigung eintragen? Nur so eine Idee, aber es besteht ja tatsächlich Personenidentität.
    Klar ist es etwas anderes, wenn eine GmbH umfirmiert, aber da würde es ja ähnlich laufen.

    Wie weit ist die Polizei schon? Weiß die Staatsanwaltschaft Bescheid?

    Andere Möglichkeit wäre die Löschung der GmbH wg. der Zurückweisung der Sitzverlegung. Manche Richter löschen in diesen Fällen wegen Mangels im Gesellschaftsvertrag.

    Vielleicht fällt den anderen ja noch mehr ein.

  • Wie mebo82:
    Berichtigung der Personendaten von Amts wegen: JA
    Mangel im Gesellschaftsvertrag: NEIN (umstr.)

    Weitere Möglichkeiten sehe ich nicht. Evtl. ermitteln, ob Vermögenslosigkeit bei der Gesellschaft besteht, etwa durch Anfrage beim Finanzamt.
    Wenn hier nichts Greifbares sich ergibt: Akte weglegen.

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