Zweitjob als "Überstunden" nur beschränkt anrechenbar

  • Ein Schuldner werkelt überobligatorisch. Er hat allein mit seinem Hauptjob eine 40 Stunden Woche. Nun rackert er in einer Wurstbude und putzt diese abends dreimal die Woche zu einem Hungerlohn von 100 € im Monat.

    Nach einer Zusammenrechnung der beiden Jobs, die für die Masse an die 80 € mehr bringt, stellt nun der Schuldnervertreter den Antrag, das Zweiteinkommen „pfandfrei“ zu erklären. Er beruft sich zum einen auf horrende Spritkosten, zum anderen darauf, dass es sich hier quasi um „Überstunden“ handele, zu deren Leistung der Schuldner nicht verpflichtet sei und deren Vergütungen ohnedies nur eingeschränkt pfändbar sind. Ersteres ok, aber kann man diese Mehrarbeit schuldnergünstig tatsächlich als „freiwillige Überstunden“ umqualifizeren? Vor allem dann, wenn die Ableistung wie hier weit über das Arbeitspensum hinausgeht?

  • Wo ist denn der Unterschied ob der AN bei seinem AG mehr leistet oder bei einem anderen AG?

    Im Zweitjob sind die geleisteten Stunden keine Überstunden, sondern reguläre Arbeitszeit ! :D

  • Also machen wir eine Deal:

    Ich lache wenn ich Zeit habe:D

    und Du guckst bei Stöber irgendwo in der Gegend von 980 - 990 (wenn Du Zeit hast).:cool:

  • Wo ist denn der Unterschied ob der AN bei seinem AG mehr leistet oder bei einem anderen AG?



    Im Zweitjob sind die geleisteten Stunden keine Überstunden, sondern reguläre Arbeitszeit ! :D



    Wenn der erste Job ein Vollzeitjob ist, müssen die Arbeitsstunden aus dem Zweitjob als Überstunden behandelt werden. Hab grade keine Funstelle parat, melde mich nochmal.

  • Also machen wir eine Deal:

    Ich lache wenn ich Zeit habe:D

    und Du guckst bei Stöber irgendwo in der Gegend von 980 - 990 (wenn Du Zeit hast).:cool:




    Ich war doch schon ganz gut mit meiner Eingrenzung.

    :guckstduh Stöber Rdn. 982

  • Was mir noch im Hirn hängt - der Stöber liegt irgendwo im Regal und ist derzeit nicht parat - ist, dass normale Überstunden, die im Arbeitsvertrag "mitabgegolten" sind, nicht als solche zu werten sind. Nur diejenigen, die über das normale Maß hinausgehen, fallen unter die eingeschränkte Pfändungsmöglichkeit des § 850a ZPO.

    Die 50 Stundenwoche bei voller Lohnkürzung ist derzeit (vor allem in Anwaltskanzleien :D) doch an der Tagesordnung. Es wird geknüppelt ohne Begrenzung, open end! Man kann sich doch auch auf den Standpunkt stellen, der Schuldner ist zu mehr als wie 40 Wochenstunden verpflichtet. So ist wäre dann auch die 50 Stundenwoche durchaus im Rahmen und keine Überstunden.

    Und der Verwalter hätte seine Finger drauf ! :teufel:

  • Es gibt doch sicher einen Arbeitsvertrag, der das regelt. Und wenn da drin steht, dass die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt, der Arbeitgeber aber erwartet, dass ohne Vergütung auch länger gearbeitet wird, besteht keine pfändungsrechtlich begünstigte Mehrstundenvergütung.

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