Hallo,
auf dem Grundstück des Sch. wurde vor Eröffnung des Inso-
Verfahrens eine Zwangssicherungshypothek eingetragen.
Ist es -trotz Inso-Eröffnung- möglich, Rückgewähransprüche
gegenüber der vorrangigen Grundschuldgläubigerin
zu pfänden (DS= Bank)? Wie sieht es aus mit Eigentümer-
grundschuld bzgl. des nicht mehr valutierten Teils und Pfüb
(DS= Schuldner; Hilfsansprüche=Bank)?
Gruß Uffi