Haft bei § 887, 890 ZPO

  • Ähm - § 887 ZPO sieht doch naturgemäß den HB gar nicht vor ?!?

    Der Rechtspfleger darf die Haft nach § 4 II RpflG nicht anordnen.

    Der HB ist jedoch lediglich die vollstreckbare Ausfertigung der richterlichen Haftanordnung und kann somit vom Rpfl unterschrieben werden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ähm, sorry, meinte natürlich § 888 ZPO der Zwangshaft vorsieht! :D Wer unterschreibt im Falle des § 888 ZPO den Haftbefehl? Der Richter?
    Und noch eine ganz blöde Frage: Im Falle des § 890 ZPO, bei dem der Rechtspfleger den hafbefehl unterschreiben darf, da Haft bereits angeordnet war - ist die Haftanordnung im Urteil - ausdrücklich- zu finden?
    Danke schonmal für Hilfe!
    Grüßle

  • Die Anordnung der Ersatzhaft liegt in beiden Fällen in der richterlichen Entscheidung (konkrete "Verurteilung" mit Tagesangabe der Haft).

    In der Praxis schreibe ich z.B. im OG-Verfahren nach erfolgloser versuchter Mobiliarvollstreckung und eV-Verfahren den Vorgang dem Richter nochmals zu mit der Anfrage, ob nunmehr die Ersatz-Ordnungshaft vollstreckt werden soll. Wird dies bejaht, so unterschreibe ich den Haftbefehl als vollstreckbare Ausfertigung der richterlichen Haftanordnung und lade den Schuldner zum Haftantritt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Danke für die schnelle Antwort. :daumenrau

    Falls ich auf der VS-Abteilung landen sollte, hörst Du bestimmt öfters von mir. :D

    LG

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