Hallo,
und zwar wurde ich gestern gefragt, ob bei einer Vollstreckung nach § 887 und § 890 ZPO (unvertretbare Handlung) der Rechtspfleger den Haftbefehl unterschreibt.
Laut § 4 II RPflG darf der Rechtspfleger bei § 890 ZPO den haftbefehl unterschreiben, aber bei § 887 ZPO nicht. Ist dies richtig?
Danke schon mal für die Hilfe!
Liebe Grüße
Haft bei § 887, 890 ZPO
-
Tweety77 -
3. Juli 2006 um 14:23
-
-
-
Ähm, sorry, meinte natürlich § 888 ZPO der Zwangshaft vorsieht! Wer unterschreibt im Falle des § 888 ZPO den Haftbefehl? Der Richter?
Und noch eine ganz blöde Frage: Im Falle des § 890 ZPO, bei dem der Rechtspfleger den hafbefehl unterschreiben darf, da Haft bereits angeordnet war - ist die Haftanordnung im Urteil - ausdrücklich- zu finden?
Danke schonmal für Hilfe!
Grüßle -
Die Anordnung der Ersatzhaft liegt in beiden Fällen in der richterlichen Entscheidung (konkrete "Verurteilung" mit Tagesangabe der Haft).
In der Praxis schreibe ich z.B. im OG-Verfahren nach erfolgloser versuchter Mobiliarvollstreckung und eV-Verfahren den Vorgang dem Richter nochmals zu mit der Anfrage, ob nunmehr die Ersatz-Ordnungshaft vollstreckt werden soll. Wird dies bejaht, so unterschreibe ich den Haftbefehl als vollstreckbare Ausfertigung der richterlichen Haftanordnung und lade den Schuldner zum Haftantritt. -
Danke für die schnelle Antwort.
Falls ich auf der VS-Abteilung landen sollte, hörst Du bestimmt öfters von mir.
LG
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!