Hallo liebe Kollegen,
es ist mal wieder Freitag und auf meinem Tisch liegt eine Akte...
1964 wurde eine Auflassungsvormerkung für mehrere Berechtigte eingetragen. Der zugrundeliegende Anspruch lautet:
Für den Fall, dass der Restkaufpreis nicht spätestens bis zum 15.Dez. 1964 gutgeschrieben sein sollte, sind die Verkäufer zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Das Rücktrittsrecht ist durch Vormerkung zu sichern.
Die heutigen Eigentümer beantragen jetzt, das Recht zu löschen mit der Begründung, es sei damals bezahlt worden und außerdem seien die Ansprüche verjährt.
Seit Monaten versuchen sowohl ich als auch der Notar, der den Antrag eingereicht hat, noch mal einen von den Antragsstellern zu erreichen, um noch einen Nachweis für die Unrichtigkeit zu erhalten.
Zumindest sollte noch ein Zahlungsnachweis eingereicht werden.
Die Verjährung interessiert mich ja insofern nicht, da die Verjährung ja nicht den Anspruch aushebelt, sondern lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruchs, oder?
Ich würde jetzt gern endgültig eine letzte Zwvfg mit kurzer Fristsetzung machen und dann zurückweisen.
Was meint ihr?
Falls es schon mal sowas hier gab - bitte verlinken
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