Ich brauche bitte Nachhilfe in IPR!
Ich habe einen Schweizer Erblasser, letzter Wohnsitz im Inland. Er hat einen Schweizer Erbvertrag mit seiner Frau (damals noch nicht verh.) geschlossen, in dem er seine Kinder aus 1. Ehe einsetzt und seine zukünfige Frau auf den Pflichtteil verweist. In dem Vertrag wählen die beiden Schweizer Erbrecht.
Welcher Erbnachweis muss mir zur GB-Berichtigung vorgelegt werden?
Erbnachweis bei schweizer Erbvertrag
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aizitsuj -
22. August 2008 um 11:34
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Haas, ZEV 1994, 83:
"Nachlaßgestaltung durch Ehe- und Erbvertrag im Schweizer Recht" -
Auf die Fundstelle #2 habe ich leider keinen Zugriff.
Allgemein zum Nachweis durch ausl. Testamente hier
Alternativ käme ein gegenst. beschränkter ES (§ 2369 BGB) oder eine Schweizer Erbbescheinigung gemäß Art. 559 Abs. 1 ZGB in Betracht (vgl. diesen Link für den umgekehrten Fall) -
Wenn kein Nachweis nach § 35 Abs.1 S.2 GBO möglich ist, braucht man zur Grundbuchberichtigung immer einen deutschen Erbschein. Eine Erbbescheinigung nach schweizerischem Recht genügt nicht (LG Stuttgart ZEV 2008, 83).
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Danke für den Hinweis und die Fundstelle, ist interessant.
Rein theoretisch müsste ja im konkreten Fall im Erbschein und in der Erbbescheinigung das Gleiche drin stehen. -
Vielen Dank für eure Antworten. Über die Form des Erbnachweises weiss ich jetzt bescheid. Ich muss aber nochmal wegen des anzuwendenen Erbrechts nachhaken.
Soweit ich weiss bestimmt sich aus deutscher Sicht die maßgebliche Rechtsordnung nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB iVm Art 4 Abs. 1 s. 1 EGBGB. Nach h.M. führt der Art. 91 Abs. 1 IPRG zur Rückverweisung auf deutsches Recht, was zur Anwendung des deutschen Erbrechts führt (Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB).
Die Tatsache, dass mein Erblasser schweizerisches Erbrecht gewählt hat, dürfte doch unbeachtlich sein, da er ja nach Art. 25 Abs. 2 nur das deutsche Erbrecht wählen kann, ne ??? -
Soweit ich weiss bestimmt sich aus deutscher Sicht die maßgebliche Rechtsordnung nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB iVm Art 4 Abs. 1 s. 1 EGBGB. Nach h.M. führt der Art. 91 Abs. 1 IPRG zur Rückverweisung auf deutsches Recht, was zur Anwendung des deutschen Erbrechts führt (Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB).
Die Tatsache, dass mein Erblasser schweizerisches Erbrecht gewählt hat, dürfte doch unbeachtlich sein, da er ja nach Art. 25 Abs. 2 nur das deutsche Erbrecht wählen kann, ne ???
M. E. nein,
da
a)
die Rechtswahl (Art. 87 schweiz. IPRG) nach Art. 91 II schweiz. IPRG der Regelung des Art. 91 I schweiz. IPRG vorgeht,
b)
darüber hinaus das deutsche Recht ausländische Testamente grundsätzlich (formal) anerkennt und in dem Erbvertrag anscheinend nichts geregelt ist, was im deutschen Erbrecht nicht möglich wäre. -
Hab mir noch mal die Kommentierung zur Rechtswahl aufgrund ausländischen Rechts durchgelesen. Alles klar...wer lesen kann ist halt im Vorteil. Vielen Dank nochmal!
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