Zustimmung des Zessionars zum Rangrücktritt erforderlich?

  • Im Grundbuch ist für A eine Grundschuld über 50.000 Euro eingetragen, im Range danach eine für die B-Bank über 80.000 Euro. Bei beiden handelt es sich um Briefgrundschulden.
    Vorgesehen ist ein Rangtausch dahingehend, dass die Grundschuld über 80.000 Euro den ersten Rang erhält. Sämtliche Bewilligungen und Anträge einschließlich der Briefe liegen dem Grundbuchamt vor.

    Es steht allerdings noch die Zustimmung des Insolvenzverwalters aus, so dass die Anträge bisher noch nicht vollzogen werden konnten.

    Nun teilt die zuständige Rechtspflegerin mit, dass eine Abtretungserklärung eingereicht worden sei, wodurch A die Grundschuld an C abgetreten hat. M.E. kann eine wirksame Abtretung nicht erfolgt sein, da der Brief nicht übergeben wurde, denn der lag zum Zeitpunkt der Abtretung bereits beim Grundbuchamt. In der Abtretungserklärung heißt es: "Der Notar wird gebeten, den Brief dem Grundbuchamt einzureichen".

    Angenommen, es läge eine wirksame Abtretung vor: Ist es erforderlich, dass C dem Rangrücktritt in notarieller Form zustimmt?

  • Also fehlt noch die Zustimmung zum Rangrücktritt nach § 880 Abs.2 S.2 BGB. Das ist aber nicht das Problem.

    Ob die Abtretung an C schon wirksam ist, kannst Du wahrscheinlich gar nicht beurteilen, weil Du nicht weißt, ob die Briefübergabe schon nach § 1117 Abs.1 S.2 BGB i.V.m. §§ 930, 931 BGB oder nach § 1117 Abs.2 BGB ersetzt wurde. Steht in der Abtretung irgendwas über die Briefübergabe oder über eine Aushändigungsbestimmung nach § 60 GBO?

  • In der Abtretung steht lediglich der obige Satz, dass der Notar gebeten wird, den Brief einzureichen. Keine Aushändigungsabrede oder Vereinbarung hinsichtlich der Briefübergabe.

    Der erste Grundschuldbrief war verschwunden und es wurde ein Aufgebotsverfahren eingeleitet. Zum Zeitpunkt, als die Anträge bereits beim Grundbuchamt lagen, wurde der neue Grundschuldbrief erstellt und dem Notar übersandt. Dieser reichte den Brief dann sofort an das Grundbuchamt weiter zur Erledigung des Antrags auf Rangrücktritt.

  • Hat A das Ausschlussurteil erwirkt? Und weshalb wurde der neue Brief an den Notar gesandt? Für wen hat er den Brief in Empfang genommen?

  • A hat das Ausschlussurteil erwirkt. Weshalb der neue Brief an den Notar geschickt wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Der Notar hat den Brief für A in Empfang genommen.

  • Da geht ja wirklich alles durcheinander! Vielleicht hatte der Notar die Neuerteilung des Briefs für A beantragt? Egal, er hat den Brief für A entgegengenommen und ihn deshalb auch für A wieder beim Grundbuchamt zum Rangrücktritt vorgelegt. Wie Du schriebst, erfolgte die Abtretung aber erst zeitlich danach. Damit hat das Grundbuchamt jetzt ein Problem.

    Wenn die Abtretung an C schon wirksam wurde, ist A dadurch Nichtberechtigter geworden und der Rangrücktritt könnte nur noch mit Genehmigung von C vollzogen werden. Ich würde mich aber auf den Standpunkt stellen, dass aus der Abtretung nichts ersichtlich ist, was für eine bereits erfolgte Briefübergabe spricht. Dann kann man Rangrücktritt und Abtretung nach dem Antragseingang nacheinander vollziehen (§ 17 GBO). Ganz wohl ist mir aber nicht dabei. Es fehlt außerdem sowieso die Zustimmung des Insolvenzverwalters. Man kann den nicht vollzugsreifen Rangrücktritt auch nicht nach § 18 Abs.2 GBO durch Vormerkung sichern, weil die anschließende Eintragung der Abtretung den ersten Antrag „totschlagen“ würde. A wäre für den Rangrücktritt trotz Vormerkung nicht mehr Berechtigter.

    Aber Du fragst ja aus notarieller Sicht. Ich würde auf jeden Fall sichergehen und eine Genehmigung von C zum Rangrücktritt einholen. Damit tust Du allen Beteiligten und auch dem Grundbuchamt einen Gefallen.;) Solange die Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht vorliegt, läuft auch nichts davon.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!