Aufhebung von Vorpfändung?

  • Hallo Leute,

    heute war ein Schuldner bei mir, der im öffentlichen Dienst tätig ist und privat krankenversichert und beihilfeberechtigt ist. Seine Ehefrau ist verstorben; es sind aber noch Arztrechnungen von ihr zu begleichen.
    Ein Arzt von ihr hat nun 2 vorl. Zahlungsverbote erlassen lassen bei der Krankenkasse und bei der Beihilfe. Die Folge ist nun natürlich, das die die Beträge, die eigentlich für andere Ärzte bestimmt sind, einbehalten und diese dann wiederum Mahnverfahren gg den Schuldner einleiten. Nun hat er einen Antrag gestellt die "Zahlungsverbote freizugeben" - was, denke ich, soviel heißt wie Vorpfändung aufheben. Er möchte das, weil er die anderen Rechnungen der Ärzte seiner Frau und angeblich auch seine Ärzte nicht bezahlen kann. Er hat mir aber nur einen Beihilfebescheid eingereicht, aus dem hervorgeht, dass die Beihilfe lediglich Beträge einbehält, die für die Ärzte seiner Frau tätig waren. Und die Krankenkasse hat sogar einen Teil ausgezahlt, da das Zahlungsverbot bei ihr auf Beträge dieses bestimmten Gläubigers (Arzt) beschränkt ist.
    Nun, eine Vorpfändung kann man ja nun nicht aufheben, oder? Sie ist ja sicherlich zu Recht erlassen.
    Da die Beihilfestelle die Beträge zu Recht zurückhält, möchte ich den Antrag zurückweisen. Aber wie kann ich das nun rechtlich einordnen und vernünftig begründen? Ich kann ja den Antrag schlecht mit der Begründung zurückweisen, dass es diese Möglichkeit der Aufhebung der Vorpfändung nicht gibt. Aber er hat ja nun auch kein Rechtsmittel eingelegt - er will ja nur die anderen bezahlen können und wollte wissen ob die zu Recht Beträge anderer Ärzte zurückbehalten. :(

  • Ist mir irgendwie zu unlogisch die Sache.

    Beihilfe kann (ungeachtet ihrer generellen Unpfändbarkeit) nur von dem gepfändet werden, bei dem die Aufwendungen entstanden sind. Das ZV müsste also ganz genauch die Rechnung etc. zur exakten Bestimmung der zu pfändenden Forderung bezeichnen. Das wäre aber dann die Beihilfeforderung, die er eben nicht für die anderen Ärzte braucht.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Beihilfestelle alle Beihilfezahlungen zurückbehält.

    Zu Rechtmittel in der Vorpfändung s. Rdn. 811 bei Stöber, 14. Auflage.

  • Zur Frage der funktionellen Zuständigkeit ist m.E. abzuwägen, ob es sich bei den Einwendungen um eine Erinnerung gegen das VZV (GV-Maßnahme) nach § 766 ZPO aufgrund Vortrag der Unpfändbarkeit der gepfändeten Forderung handelt, wozu ich tendieren würde (nicht nur, weil hierfür der Richter funktionell zuständig ist, §§ 766 ZPO, 20 Nr. 17 RpflG) oder ob es sich um einen Antrag nach § 765a ZPO handelt (Rpfl.-Zuständigkeit).

    Beides könnte letztendlich zur Aufhebung des VZV führen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nach tagelangem Gruebeln und Nachlesen, habe ich festgestellt, dass 2 von 3 vorl. Zahlungsverbote schon aelter als 1 Monat sind und zu dem 3. habe ich dem Schuldner den Hinweis auf § 766 gegeben, da er hierzu noch keinen Antrag gestellt hatte, sondern nur den Wisch zur Akte gereicht hatte.

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