Widerspruch einstweilige Verfügung

  • Hallo an alle!

    Ich hoffe, ihr könnt mir bei folgendem Fall weiterhelfen:

    Einstweilige Vfg. wird im Beschlusswege erlassen. Der Gegner legt Widerspruch ein. Nimmt ihn dann aber wieder zurück. Der Antragsteller beantragt nun die Kostenfestsetzung. VV 3100 usw. für das Verfahren bis zum Erlass der einstw. Vfg. - klar. Bis hierhin kein Problem.

    Er möchte für das Verfahren danach jedoch auch eine 1,3 Gebühr nach VV 3100.

    Erstens frage ich mich nun, ob ihm eine 1,3 Gebühr zusteht. Im Gerold/Schmidt steht nur etwas von der 0,5 Gebühr (VV 3500) bei Widerspruch gegen einen ablehndenden Beschluss. Aber bei mir wurde die einstw. Vfg. ja erlassen.

    Zweitens frage ich mich, ob ich noch eine Kostengrundentscheidung für das Verfahren nach dem Widerspruch brauche.

    Und drittens frag ich mich, ob er mir noch die Zustellung der einstw. Vfg. nachweisen muss, was er bisher nämlich noch nicht getan hat.

    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen!

  • Die VV 3500 ist hier nicht anwendbar, weil hier kein Beschwerdeverfahren ( z.B. Beschwerde gegen die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung) stattgefunden hat.


    Nach Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung geht das Verfahren über in das Hauptsacheverfahren und ist damit – gebührenrechtliche – eine neue Angelegenheit. § 17 Nr. 4 RVG.
    In diesem Fall dürfte wohl nur eine 0.8 Verfahrensgebühr entstanden sein. VV 3101 ( neben der 1,3 im Eilverfahren)

    Du brauchst eine Kostenentscheidung, der Nachweis der ZU ist nicht notwendig.

  • § 16 Nr. 6 klingt gut. Den hatte ich bisher nicht gesehn.

    Dann würde der Anwalt für das Verfahren nach dem Widerspruch nichts weiter bekommen, weil es eine Angelegenheit war.

  • In der Kommentierung von Gerold/Schmidt (Rn. 76 zu § 16 in der 17. Auflage) wird dann von einer Addierung des Gegenstandswertes gesprochen (auch wenn es der selbe Gegenstand ist). § 18 Nr. 1 sei analog anzuwenden. Allerdings ist das scheinbar strittig. Würdet ihr die Gegenstandswerte addieren?

  • :tipptipp:tipptipp

    Beispiel:

    Gericht hat eine einstweilige Verfügung erlassen ( Wert 10000.-) Nach Widerspruch wird mündlich verhandelt.
    RA verdient
    1,3 VV 3100 aus 10000.-
    1,2 VV 3104 aus 10000.-
    Auslagenpauschale 20,00

    Der Widerspruch löst wie die Einlegung eines Rechtsmittels ( VV 3201 Anm. S.1 Nr.2) eine volle Gebühr aus. Der Rechtsbehelf ist hinsichtlich der Frage, ob eine volle oder nur eine reduzierte Gebühr angefallen ist, der Berufungseinlegung gleich zu stellen.

    Der Rechtsbehelf führt jedoch zu VV 3100ff. und nicht zu VV 3200ff. oder VV 3500ff. Denn der Widerspruch ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Er führt dazu, dass das Verfahren in der I. Instanz fortgesetzt wird.

    Das bedeutet letztendlich § 16 Nr. 6 RVG und mit Widerspruch geht das Verfahren nicht über in ein Hauptsacheverfahren über. ( Kom. zu § 916 ZPO sein)

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