Sicherungshypothek § 155 KostO

  • Hallöchen Ihr Lieben,

    darf ich Euch mal um Eure Meinung zum folgenden Sachverhalt bitten? :

    Der Notar hat eine Forderung aufgrund diverser Beurkundungen gegen A und B als Gesamtschuldner in Höhe von insgesamt 28.000,00 €.

    Da die beiden nicht auf die Idee kommen, ihre Rechnungen zu bezahlen, hat sich der Notar einen Titel in Höhe von 14.000,00 € gegen A und einen in Höhe von 14.000.00 € gegen B nach § 155 KostO gefertigt.

    Die Schuldner sind eingetragene Eigentümer in drei Büchern, in welchen nun verteilte Sicherungshypotheken eingetragen werden sollen. Beantragt hat der Notar: zwei Sicherungshypotheken in Höhe von 9.333,33 € und eine in Höhe von 9.333,34 €(das wären 28.000,00 € !!!)

    Eingetragen sind die Eigentümer folgendermaßen:

    GB 1: A zu 1/2 Anteil
    B zu 1/2 Anteil

    GB 2: A und B in GbR

    GB 3: A und B in GbR


    Der Notar hätte sich aus meiner Sicht jeweils einen Titel über die komplette Forderung (28.000.00 €) gegen A und gegen B schaffen sollen. :confused: Meine Lösung für die Sicherungshypotheken aufgrund seiner mir hergereichten Titel wäre somit:

    GB 1: zwei Sicherungshypotheken

    a) lastend auf 1/2 Anteil des A: 7.000,00 €
    b) lastend auf 1/2 Anteil des B: 7.000,00 €
    (da ich ja jeden Titel einzeln verwenden kann)

    GB 2: 3.500,00 €

    GB 3: 3.500,00 €
    (da ich hier ja aufgrund der GbR beide Einzeltitel zum Teil verwenden muss)
    Stimmt Ihr da mit mir überein oder habt Ihr eine andere Idee, wie der Notar nun ohne Schaffung neuer Titel am Besten ins GB kommt?

    :eek:

  • Nach meiner Meinung hat der Notar den Anspruch auf Eintragung im Grundbuch 1 auf den 1/2 Anteilen zu jeweils 14.000 €.
    Gegen die GbR in den Grundbüchern 2 und 3 liegt überhaupt kein Titel vor. Da kannst nach meiner Ansicht überhaupt nichts eintragen. Der Notar kann die Anteile pfänden und nicht mehr.
    Wenn der Notar nicht in der Lage ist, sich einen vernünftigen Titel zu erteilen, dann ist das seine Schuld und nicht von uns zu prüfen.

  • Nach meiner Meinung hat der Notar den Anspruch auf Eintragung im Grundbuch 1 auf den 1/2 Anteilen zu jeweils 14.000 €.
    Gegen die GbR in den Grundbüchern 2 und 3 liegt überhaupt kein Titel vor. Da kannst nach meiner Ansicht überhaupt nichts eintragen.



    Dazu hat Harald hier etwas geschrieben.

    Edit: Das in #7 und 9 angesprochene Skript kann ich dir gerne zukommen lassen :).

    Einmal editiert, zuletzt von Seestern (20. Oktober 2008 um 15:07)

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