Neubegründung Fischereirecht ab 1.9.08

  • hallo,
    ich hab gerade einen Antrag vom Wasserwirtschaftsamt auf Eintragung eines selbständigen Fischereirechts an 3 Flurstücken für sich selbst.
    Nachdem ich sowohl hier in der "suche", wie auch im dt. FiG und im BayFiG, und in der Verordnung v. 7.10.1982 über die grundbuchmäßige Behandlung von FR nachgelesen habe, komm ich trotzdem nicht weiter.

    Problem:

    1)2 Flst. gehören dem Antragsteller selbst. Grundsätzlich kann man ein selbständiges FR ja nur für Dritte bestellen.
    Jetzt hab ich aber eine Entscheidung von unserem LG Coburg aus dem Jahre 2000 (und vom LG Landshut v. 2007), dass sich aufs Reichsgericht bezieht, dass man das FR auch für den Eigentümer selbst eintragen kann.

    o.k. das hätten die dann geklärt.

    2) Der Antrag enthielt nichts über Umfang, Inhalt, Grund der Entstehung, oder irgendwas darüber ob das FR nur im Gewässergrundbuch als Belastung eingetragen werden soll, oder ob für das FR ein besonderes GB-Blatt angelegt werden soll.
    Diese Angaben bräuchte ich aber wohl noch alle, oder.

    3) und größtes Problem:
    bislang hat man eine Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem bayer. Notar benötigt.
    So jetzt ist aber das BayFiG zum 1.9.08 geändert worden.
    Der Art. 13 der dies besagte ist aufgehoben worden.
    Eine neue Regelung wurde nicht getroffen.

    Braucht man jetzt keine Einigung mehr? Beim Antrag war nämlich keine Notarurkunde oder so dabei.

    Weiß jemand etwas über diese Änderung?



  • Ohne Anspruch auf Richtigkeit.

    Weggefallen ist m.E. nur das Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit vor dem Notar. Früher hatten der § 1015 BGB ("Die zur Bestellung des Erbbaurechts nach § 873 erforderliche Einigung des Eigentümers und des Erwerbers muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamt erklärt werden") und Art. 13 FischG ("Die zur Bestellung eines Fischereirechts erforderliche Einigung des Eigentümers des Gewässers und des Erwerbers des Fischereirechts muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem bayerischen Notar erklärt werden") einen ziemlich ähnlichen Inhalt.

    § 1015 BGB hat man schon länger aufgehoben und beim Fischereirecht, als ebenfalls grundstücksgleichem Recht, hat man jetzt nachgezogen. Eine Einigung ist aber wegen Art. 9 Abs. 1 BayFiG ("Für bestehende und neu zu bestellende Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen [...] gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften") immer noch erforderlich.

  • Danke Dir.
    Anscheinend ist Fischereirecht kein Thema mit dem viele zu tun haben.

    Stimmt aber, wenn man nach Art. 8 I BayFiG geht, dann brauch ich immer noch die Einigung. (habe heute gerade das neue bayer. Gesetz-und Verordnungsblatt v. 31.10.08 mit dem neuen Gesetzeswortlaut bekommen)

    Dass Art. 8 sich auf FR bezieht, die nicht dem Gewässereigentümer zustehen, bräuchte mich nach der Landgerichtsentscheidung bei uns ja nicht zu interessieren.

    Aber zum Notar müssten die jetzt doch immer noch.
    Ich denke nicht dass der Antrag des Wasserwirtschaftsamtes so reicht wie er mir vorgelegt wurde. ( in etwa so: 1.Satz: Die Eintragung eines selbstst.FR an den Flst.... wird beantragt. 2.Satz: Diese Grundstücke bilden ein Gewässer)
    Und die Gemeinde (der das 3. Flst. gehört) müsste ja auch noch mit zum Notar.
    Inhalt usw. fehlen ja auch komplett.

    Andere Frage:

    Meine 3 Flst. stehen ja auf 2 verschiedenen Blättern.
    Kann ich in dem neuen Fischereirechtsblatt dass ich dann anlege (wenn ich dann mal irgendwann einen Antrag habe), alle 3 Flst. buchen (in einem Vermerk)?
    Oder muss ich zumindest nach Gewässereigentümern trennen? Oder gar 2 Fischereirechtsblätter anlegen?



  • (zu 1) Das muß eigentlich Art. 9 BayFiG heißen, oder? Art. 8 wurde mit Wirkung zum 01.09.2008 aufgehoben.

    (zu 2) Die von Dir genannte Rechtsprechung kenne ich nicht. Aber nach meinen Unterlagen ist es schon länger herrschende Meinung, daß der Gewässereigentümer für sich ein selbständiges Fischereirecht bestellen kann (ziemlich ausführlich von Mayer MittBayNot 1999, 242, (245 ff.))

    (zu 3) Ich hätte keine Bedenken alles auf einem Blatt zu buchen. Hängt aber wohl grds. von der Ausgestaltung des Fischereirechts und, wie von Dir bereits geschrieben, davon ab, daß überhaupt ein Antrag nach Art. 14 Abs. 2 FischG gestellt wird.

    Vielleicht meldet sich ja aber noch jemand, der mehr Ahnung vom Fischereigesetz hat als ich.

  • Also ich hab das neue Gesetz gerade vorliegen.Da stehts eindeutig in Art. 8 BayFiG. In Art. 9 gehts um beschränkte Fischereirechte.

    Falls es Dich interessiert od. Du es mal brauchen kannst, die Entscheidungen stehen in der MittBayNot:
    LG Coburg, Beschluss vom 23.6.2000, 41 T 35/00
    (MittBayNot 2000, Heft 6, Seite 559)
    LG Landshut, Beschluss vom 05.07.2007, 64 T 332/07
    (MittBayNot 2007, Heft 6, Seite 497)

    Ja du hast recht ich warte einfach mal ob sich noch jemand meldet, aber ich werd mich trotzdem heute an die Zwischenverfügung machen, da ja einige andere Dinge auch noch geklärt werden müssen.
    Und falls die was gegen meine Beanstandungen haben, werden die sich dann schon melden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!