Vertreter der AG??

  • Hallo liebe Registerkollegen!!

    Ich bin aus dem Zwangsvollstreckungsforum und habe dringenden Nachholbedarf in Registerecht. Ich hoffe auf Eure Hilfe!!!!:oops:

    In dem Vefahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat ein noch im HR eingetragenes Vorstandsmitglied die Abgabe verweigert, mit der Begründung, er sei wirksam abberufen worden. Jodoch sei er nicht aus dem Register ausgetragen worden, da die AG nunmehr keinen wirksam bestellten Vorstand mehr hat. Ein Schreiben des Registergerichts bestätigt dieses ( die Gesellschaft hat keine bzw. keine wirksam bestellten Vorstandsmitglieder - Gesellschafter X, Y, Z wurden wirksam abberufen - Eintragung kann aber nicht erfolgen):gruebel:

    Was kann ich ( oder der Gläubiger) da jetzt machen?? :bighi:
    Hat der Gläubiger da jetzt Pech??? Und wer muss die eV leisten???:gruebel:

    Vielen Dank schon mal!!!

    Vossi

  • Ich weiss nicht, ob ich wirklich sehr viel weiterhelfen kann, aber ich hatte mal ein ähnliches Problem: (Gläubiger-) Insolvenzantrag für eine AG, deren alleiniger Vorstand verstorben war. In dieser Situation trifft den Aufsichtsrat die Pflicht zur Bestellung eines neuen Vorstands (vgl. Wiesner, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, Aktiengesellschaft, 2. Auflage, § 24 Rz. 29). "Mein" Aufsichtsrat hat aber niemanden gefunden, der Vorstand werden wollte, also konnte das Problem praktisch nicht gelöst werden. Vertretungsbefugt für die AG ist der Aufsichtsrat nur gegenüber dem Vorstand, § 112 AktG, also für die E.V. wohl eher nicht zuständig.

    In Deinem Fall könnte aber eine rechtsmißbräuchliche Amtsniederlegung vorliegen. Nach OLG Zweibrücken (Beschl. v. 15.02.06 - 3 W 209/05, ZIP 2006, 950) ist die eigene Abberufung des alleinigen GmbH-Gesellschafter als GF gem. § 38 GmbHG rechtsmissbräuchlich, wenn er nicht gleichzeitig einen neuen GF bestellt und ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt.

  • In Deinem Fall könnte aber eine rechtsmißbräuchliche Amtsniederlegung vorliegen.

    Die dürfte bei einer AG nicht in Frage kommen. (da eben der Aufsichtsrat das Bestellungsorgan ist - GmbH: rechtsmissbräuchlich ist die Amtsniederlegung nur wenn der niederlegende alleinige Geschäftsführer auch zugleich einziger Gesellschafter = Bestellungsorgan ist und nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt)

    Was kann ich (oder der Gläubiger) da jetzt machen??

    - nicht viel m. E.
    (Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Vorstandsmitglieds gemäß § 85 AktG
    dürfte
    1. an einer zur Amtsübernahme bereiten Person scheitern
    und
    2. unzweckmäßig sein, da dem "Notvorstand" wohl die zur Abgabe der eV
    notwendigen (gesellschaftsinternen) Kenntnisse fehlen

    Hat der Gläubiger da jetzt Pech??? Und wer muss die eV leisten??? 

    - vermutlich schon (kein organschaftlicher Vertreter - keine Abgabe der eV)



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