neuer Titel

  • Aufgrund eines Unterhaltstitels wurde ein PfÜB erlassen, nun teilt das Jugendamt mit, dass ein neuer Unterhaltstitel existiert (ein Vergleich). Durch diesen Vgl. erhält das Kind mehr Unterhalt. Muss nun, weil ein neuer Titel zugrunde gelegt wird, ein neuer PfÜB beantragt und erlassen werden oder kann d. Gl. einfach die neue Grundlage dem DS mitteilen und dieser beachtet das?
    Letzteres halte ich ja eigentlich nicht für möglich, aber bei einem neuen PfÜB hat d. Gl. auch einen neuen Rang und hier liegen noch andere Pfändungen vor.
    Was tun?

  • Es kann entweder ein neuer Pfüb erlassen werden, dann aber nur über den den ersten PfüB übersteigenden Betrag oder man macht zum alten AZ eine sog. Anschlusspfändung. Da wird der alte Pfüb auch nur um den monatlich jetzt zusätzlich fälligen Betrag erweitert. (Wegen des Verbotes der Doppelpfändung)

  • Wenn der alte Titel nicht mehr wirksam ist, dann können aus der Pfändung, die aufgrund des alten Titels erlassen wurde auch keine Rechte mehr hergeleitet werden.

    Da es ja scheinbar keine oder nur geringe Rückstände geben dürfte, ist der Schaden aus dem Rangverlust ebenfalls in der Regel nur gering oder gar nicht vorhanden (je nach Höhe des Einkommens). Ein Nachteil hat die Sache allerdings. Der unpfändbare Betrag, der nun nach § 850d ZPO festgesetzt wird, dürfte höher sein als der bisher festgesetzte Betrag. Damit ist der Betrag, auf den der Gläubiger zugreifen kann, evtl. geringer auch ohne evtl. Rangverlust.

    @ Michaela

    Wenn der Titel ergänzt wurde, ja.

    Wenn der Titel ersetzt wurde, nur über neue Pfändung-

  • Ein Vergleich zerstört in der Regel den ursprünglichen Titel. Nur wenn aus dem Vergleich erkennbar ist, daß der ursprüngliche Titel erhalten bleiben soll, kann man einen (nachrangigen) neuen PfÜB über die Differenz zum ursprünglichen Beschluß erlassen. Ansonsten bleibt nur ein neuer PfÜB über die Gesamtforderung.

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