kurze Frage zu Gl-Identität

  • Gläubiger bei meinem PfÜB ist eine RA-Kanzlei. In dem VB sind die RA's als Antragsteller einzeln aufgeführt. Nun stimmen diese im VB nicht ganz mit dem Antrag überein, einige fehlen. Die fehlenden sind aus der Kanzlei ausgeschieden.
    Müssen denn die Namen vollständig sein, so von wegen Gläubiger-Identität?

  • ÄH???

    Selbst wenn die ausgeschieden sind, dürfte der Anspruch doch vorher entstanden sein. Aber mal grundsätzlich: wieso haben 27 (oder wieviel auch immer) RAs einen Auftrag von mir, wenn ich mich von der Kanzlei (mit Namen/Bezeichnung ABC-RAs) vertreten lasse? Ich geb doch nicht den RAs A, B und C getrennt einen Auftrag.

  • Ich habe über Änderungen im Bestand der RA bisher immer hinweg gesehen. Die werden sich schon geeinigt haben und der Sch hat keinen Schaden, weil die Ausgeschiedenen keine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels erwirken können, so daß eine Doppelvollstreckung nicht möglich ist.

  • Zitat von jalu

    In dem VB sind die RA's als Antragsteller einzeln aufgeführt.



    Dann wäre wohl mit Ausscheiden eine Rechtsnachfolge auf die übrigen (oder die übrigen zzgl. der neu eingestiegenen RAe) eingetreten und eine Rechtsnachfolgeklausel unter Zustellung der Abtretungserklärung dürfte notwendig sein, §§ 727, 750 ZPO.

    Eine Angabe der ursprünglichen RAe als Gl. würde wohl zu keiner Auflage führen, wäre sachlich aber natürlich vollkommen falsch.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Stimme "The Bishop " zu, ich lasse mir ggfs. die nach Titelerlass eingetretene Rechtsnachfolge nachweisen (Es gibt in der Regel Übertragungsverträge zwischen der Kanzlei und dem ausscheidenden RA, die regeln, welche Ansprüche ggfs auf die Kanzlei übergehen und welche der RA von der Kanzlei "abtrennt" bzw. persönlich Forderungsinhaber bleibt).

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