BGB Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter?

  • Herr und Frau F sind als als BGB-Gesellschaft im Grundbuch eingetragen. Herr F verstirbt. Der Notar reicht folgenden Antrag ein: Der bisherige BGB-Anteil der BGB-Gesellschaft geht zu Alleineigentum durch Anwachsung auf Frau F über.
    Er legt eine Bewilligung aller Kinder und von Frau F vor, daß die Anteile in das Alleineigentum der Frau F übergegangen sind und sie anstelle der bisherigen BGB-Gesellschat als Alleineigentümerin einzutragen ist.
    Grundlage des ganzen ist ein wechselseitiger Erbvertrag in dem Frau F den BGB-Gesellschaftsanteil als Vermächtnis erhält, wenn Herr F vor ihr verstirbt. Herr F hatte sich vererbliche Übertragungsrechte auf die Kinder vorbehalten, wenn die Ehe geschieden wird, etc
    Habe ich jetzt überhaupt noch eine Gesellschaft?

  • Grundlage ist zunächst einmal der Gesellschaftsvertrag. In diesem ist regelmäßig geregelt, was beim Tod eines Gesellschafters geschieht:
    1. Eintritt der gesetzlichen Erben
    2. Eintritt der Erben, auch der testamentarischen
    3. kein Eintritt von Erben sondern Anwachsung an die übrigen Gesellschafter.

    Hast Du den Gesellschaftsvertrag in der Akte?

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  • Wenn aus einer zweigliedrigen BGB-Gesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet existiert die Gesellschaft nicht mehr. Rechtsträgerin ist nun Frau F.

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