Herr und Frau F sind als als BGB-Gesellschaft im Grundbuch eingetragen. Herr F verstirbt. Der Notar reicht folgenden Antrag ein: Der bisherige BGB-Anteil der BGB-Gesellschaft geht zu Alleineigentum durch Anwachsung auf Frau F über.
Er legt eine Bewilligung aller Kinder und von Frau F vor, daß die Anteile in das Alleineigentum der Frau F übergegangen sind und sie anstelle der bisherigen BGB-Gesellschat als Alleineigentümerin einzutragen ist.
Grundlage des ganzen ist ein wechselseitiger Erbvertrag in dem Frau F den BGB-Gesellschaftsanteil als Vermächtnis erhält, wenn Herr F vor ihr verstirbt. Herr F hatte sich vererbliche Übertragungsrechte auf die Kinder vorbehalten, wenn die Ehe geschieden wird, etc
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