Genehmigung einer Solaranlage?

  • Der Betreuer, zugleich Ehemann der Betroffenen, möchte eine Solaranlage auf dem Dach anbringen. Hierfür soll ein Darlehen von ca. 100.000 Euro aufgenommen werden.

    Das Darlehen soll durch Eintragung einer Grundschuld am gemeinsamen Grundbesitz abgesichert werden.

    Hält das jemand für genehmigungsfähig, wenn:

    - die Rückzahlung ausschließlich durch die Einspeisevergütung erfolgt
    - der Verkehrswert des Grundstückes ca. 140.000 Euro beträgt
    - die Solaranlage gegen evl. Schäden (Hagel, Sturm usw) und Ausfälle
    mit einer Volkaskoversicherung abgesichert wird

    die Betreute wohnt übrigens dauerhaft im Heim, ist noch recht jung und hat ansonsten kein nennenswertes Vermögen.

  • 100.000 € für eine Solaranlage bei einem Verkehrswert des Objekts von 140.000 €? Soll das nicht 10.000 € heißen?

  • Hallo,

    zunächst will ich die Zweifel von Juris bzgl. der Höhe des Darlehens ausräumen:

    Es handelt sich ganz offensichtlich nicht um eine Solaranlage, sondern um eine "Photo-Voltaik-Anlage", die der Stromgewinnung dient, wobei dieser in die "öffentliche" Stromversorgung eingespeist wird und auf diese Weise ein Gewinn erwirtschaftet wird. Die Kosten von 100.000.-- Euro erscheinen durchaus realistisch.

    Unter dieser Prämisse halte ich eine Genehmigungsfähigkeit für gegeben, würde mir allerdings den Vertrag mit dem Stromversorger vorab genauer anschauen, insbesondere bezüglich Laufzeit etc.

    Wenn denn die Darlehenstilgung allein durch den erzielten Überschuß erfolgen kann, ist nichts gegen die Sache einzuwenden.


    Gruß HansD

  • Sorry, ein kleiner Fehler meinerseits.

    Der Bodenwert des Grundstückes (inkl. Acker- und Waldflächen) beträgt 140.000 Euro.
    Das Wohnhaus ist ein Mehrfamilienhaus, welches ich aber nicht bewertet habe, da es gebührenrechtlich nicht beachtlich ist.

  • Aufgrund der neuen Erkenntnisse stimme ich HansD im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der Darlehensaufnahme samt Grundschuldbestellung zu.

    Eines Ergänzungsbetreuers bedarf es übrigens nicht, weil die Eheleute gemeinsam sowohl Darlehensnehmer als auch Grundstückseigentümer sind und nur parallele Erklärungen gegenüber der Bank abgegeben werden. Die Eheleute nehmen somit kein Rechtsgeschäft untereinander vor.

  • So ganz geklärt erscheint mir die Sache nicht:

    a) Nimmt auch die Betreute das Darlehen auf oder stellt sie nur die dingliche Sicherheit? Im letzteren Fall haben wir einen gesetzlichen Vertretungsausschluss des Ehemannes/Betreuers (Interzession).
    b) Soweit mir bekannt, sinkt der gesetzlich garantierte Preis für den eingespeisten Strom jedes Jahr um festgelegte %-Punkte. Ist gewährleistet, dass das Darlehen tatsächlich aus den während des "Subventionszeitraumes" erzielten Stromeinnahmen (nach Steuern) auf 0,00 € zurückgeführt werden kann?
    c) In welchem Beteiligungsverhältnis werden die Einnahmen aufgeteilt?
    d) Wie sieht die Sache steuerrechtlich aus? Einkommensteuer/Gewerbesteuer/Umsatzsteuer?
    e) Handelt es sich eventuell um die Gründung eines Erwerbsgeschäftes, an dem die Betreute beteiligt ist/wird?

  • Hallo Wer will ihn wissen


    Zu a) Die Eheleute nehmen das Darlehen gemeinsam auf

    Zu b) Der Strompreis wird mit 51,8 Cent pro KW für 20 Jahre garantiert gem. dem EEG (Erneuerbare Energien Gesetz). Nach dieser Zeit ist fraglich in welcher Höhe der Strom vergütet wird, da auch dieser Betrag sich nach dem EEG richten wird und heute noch nicht abgeschätzt werden kann, wie hoch er sein wird.

    Es ist nicht unbedingt gewährleistet, dass das Darlehen durch den eingespeisten Strom
    getilgt werden kann. Pro Quartal wird mit einer bestimmten „Stromeinnahme“ gerechnet. Sollte in diesem Zeitraum die Sonnenscheindauer unterdurchschnittlich sein, müsste der Differenzbetrag aus dem Privatvermögen entnommen werden.

    Zu c) Die Einnahmen werden geteilt

    Zu d) Stromeinnahmen die über die Darlehensrückzahlung hinausgehen, werden als Einkommen bewertet und müssten entsprechend versteuert werden.

    Zu e) ein Erwerbsgeschäft soll nicht gegründet werden.



  • Sieht ja freundlich aus, bis auf b). Da beginnt ein klein wenig das Lottospiel. Wenig berechenbar und nennenswerte Reserven sind nicht vorhanden. Ich würde nicht genehmigen.

  • Das sehe ich anders.

    Das Risiko der Sonneneinstrahldauer liegt meines Erachtens in der Natur der Dinge und kann für sich alleine nicht zur Verweigerung der Genehmigung führen. Es ist vielmehr eine Risikoabwägung in der Weise vorzunehmen, wie sie jeder anstellen muss, auch wenn er nicht auf die Genehmigung des FamG oder VormG angewiesen ist.

    Dass das Stromentgelt in 20 Jahren nicht unter dem derzeitigen Preis (sondern um einiges darüber) liegen wird, dürfte wohl auf der Hand liegen.

  • Zitat von Wer will ihn wissen

    Sieht ja freundlich aus, bis auf b). Da beginnt ein klein wenig das Lottospiel. Wenig berechenbar und nennenswerte Reserven sind nicht vorhanden. Ich würde nicht genehmigen.


    Que sera, wer weiss schon was in zwanzig Jahren ist?
    Ich kenne einige, die diese Anlagen auf dem Dach haben.
    Nach ca. 10 Jahren ist das Darlehen getilgt (Aussage eines angeheirateten Bankkaufmanns und Dipl. Betriebswirts).
    Und selbst wenn dann das Finanzamt kommt ist unterm Strich was übrig.
    Also vernünftigerweise genehmigen!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!