rückständige pfändbare Anteile am Ende der WVP

  • Hallo Leute :).

    Meine Kollegin hat folgendes Problem und wir haben heute bereits kräftig diskutiert. Nun wollen wir Eure Meinung dazu wissen. Falls Ihr Rechtsprechung parat haben solltet, wären wir sehr dankbar.

    Altes Verfahren aus 2001, Aufhebung 2002, WVP endet diesen Samstag. Nach Aufhebung des Verfahrens wurde erst eine WV zum Ende der WVP verfügt. Der TH sollte nur am Ende der WVP berichten.
    Nachdem in dem Verfahren seit 2002 nichts passiert ist, habe ich beim Treuhänder mal nachgefragt, ob bei ihm was passiert ist. Er sagt, er hat (auf Grund eines Kanzleiversehens) auch erst das erste Mal im Augst 2008 wieder mit dem Schuldner Kontakt gehabt. Dabei habe er erfahren, dass dieser seit geraumer Zeit wieder arbeitet und bis dato mehrere Tausend Euro pfändbare Anteile aufgelaufen sind, die der (zwischenzeitlich wieder arbeitslose) Schuldner jetzt in Raten abzahlen will.
    Poblematik:
    1.
    Bezieht sich die Abtretungserklärung und damit auch Einziehungsbefugnis des Treuhänders auf das rein zeitliche - und ist damit für alles Ende und Vorbei mit Ablauf der WVP (=diesen Samstag)? Konsequenz: Schuldner hat Glück, braucht wohl die pfändbaren Beträge nicht mehr zahlen und man kann grundsäztlich nur auf einen Versagungsantrag hoffen. Dieser wird hier jedoch nicht kommen, weil der vorliegende Gläubiger wenig Interesse am Verfahren zeigt.

    2.
    Kann man die Abtretungserklärung auf deren "inhaltliche" Laufzeit "ausdehnen" - d.h. kann man sagen: die WVP ist jetzt zwar zu Ende, aber z.B. es ist noch ein pfändbarer Betrag für Juni 2008 offen - dieser Betrag ist von der Abtretungserklärung noch erfasst und unterfällt somit dieser und der Treuhänder kann den Betrag auch jetzt (nach Ende WVP) noch einziehen.

    Im vorliegenden Fall will der Schuldner die Rückstände in Raten begleichen. Das würde bei der vorliegenden Ratenhöhe knapp drei Jahre dauern. Kann/darf der Treuhänder diese Beträge noch einziehen? Die Anhörung nach § 300 InsO wäre nach Ablauf der WVP, also nächste Woche. Danach wäre wohl RSB zu erteilen (mangels Versagungsantrag). Mit RK dieses Beschlusses endet das Treuhänderamt.

    Vertretet Ihr die Auffassung der unredliche Schuldner hat hier "Glück gehabt", d.h. er bekommt RSB und muss nicht nachzahlen oder habt Ihr eine andere Auffassung?

  • Genau genommen trifft Deine Nr. 1 ins Schwarze. Der Schuldner hat gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen, indem er weder dem Gericht noch dem TH den Job angezeigt hat. Wenn er sich keinen Versagungsantrag fängt, hat er Schwein gehabt. Eine (Nach)Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz nicht.

  • Rn. 37 zu § 295 InsO bei Nerlich/Römermann:

    Falls der Arbeitgeber die Abtretung im Einzelfall nicht beachtet (wie denn auch wenn er nichts weiß) und pfändbare Beträge an den Schuldner selbst auszahlt, so hat dieser diese unverzüglich an den TH weiterzuleiten.

    Die Abtretung erfasst meiner Meinung alle pfändbaren Beträge, die für die Zeit der WVP anfallen oder angefallen sind. Dies ist besonders für den Fall wichtig, wenn es für die Zeit vor dem Ende der Laufzeit der Abtretung noch Nachzahlungen gibt. Diese stehen dann auch dem TH zu, wenn die Laufzeit der Abtretung beendet ist.

    Beispiel:

    Ende der Laufzeit der Abtretung 28.02.2009. Mit dem Aprilgehalt bekommt der Schuldner eine Nachzahlung aufgrund tarifvertraglicher Erhöhung der Bezüge ab 01.01.2009. Die höheren pfändbaren Beträge für Januar und Februar stehen dem TH zu.

    oder:

    Schuldner leistet Überstunden und bittet den Arbeitgeber mit der Auszahlung der Beträge bis zum Ende der WVP zu warten. Und dann?

  • Abgetreten ist abgetreten, da sind wir uns ja wohl einig. Dem Treuhänder stehen die entsprechenden Ansprüche auch zu.
    Die Frage ist allerdings nur, wie setzt er sie durch. Muss er ggfls. klagen? Was ist, wenn der Schuldner nichts hat?
    Dass es sich hier um einen Versagungsgrund handelt, ist wohl auch klar.
    Nur am Rande: Denkbar wäre wohl hier auch an eine Strafbarkeit wg. Unterschlagung oder Untreue o.ä.

    Das alles hilft aber m.E. nichts weiter; das ist alles wohl kein Grund, um die Entscheidung über die RSB zu verzögern. Wenn es den Gläubigern egal ist, was der Schuldner so treibt, kann es dem Gericht noch mehr egal sein. Amstüberwachung des Schuldners gibt es nicht.

    Was ich mich aber immer noch frage: Wo steht eigentlich, dass mit Rechtskraft das Amt des Treuhänders endet? Ich finde das nirgends. Angenommen, den Schuldner packt das schlechte Gewissen und er zahlt tatsächlich nach RSB noch was (wers glaubt...), dann hätte der TH, das noch nach § 292 InsO zu verteilen.
    Ich warte mit der RSB auch nicht bis zur Schlussverteilung; diese hat der Treuhänder gem. § 292 noch zu machen RSB hin oder her.

  • PräsenzKommentar Haarmeyer/Wutzke/Förster

    Wird kein Versagungsantrag gestellt oder ist der Versagungsantrag unzulässig oder unbegründet, wird der Antrag zurückgewiesen und die Restschuldbefreiung erteilt. In der Praxis wird im Beschluss auch darauf hingewiesen, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung endet, die Laufzeit der Abtretungserklärung und das Amt des Treuhänders bereits seit dem …….(Zeitpunkt 6 Jahre nach Verfahrenseröffnung gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) beendet sind.

    Wir halten es hier so, dass der Treuhänder erst die Masse verteilt und dann die RSB erteilt wird.


    Im Falle der Versagung der Restschuldbefreiung ergeben sich die gleichen Rechtsfolgen wie im Falle der vorzeitigen Beendigung nach § 299, nämlich das Ende des Forderungsübergangs auf den Treuhänder (§ 287 Abs. 2), das seines Amtes und das der Beschränkung der Gläubigerrechte (Braun-Buck § 300 Rn. 5).

  • Bei unserem Problem war es wie gesagt so, dass der Schuldner den Arbeitgeber nicht angezeigt hat und der Arbeitgeber daher auch nicht von der Abtretungserklärung Kenntnis erlangen konnte. Und jetzt sind es halt ein paar Tausend Euro an Rückständen.

    Vom Arbeitgeber kann m.E. der TH die Rückstände nicht verlangen. Vom Schuldner sie zu verlangen ist wohl ohne Erfolg...

    Bei uns steht es im RSB-Beschluss dass das Amt des TH endet.

  • Ich würde als TH nach Erteilung der RSB (nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung) auch kein Geld des Schuldners mehr entgegen nehmen. Wenn der Schuldner Reue zeigt und (ohne Zwang) an den TH zahlen würde, muss/kann er die Verteilung halt selbst vornehmen.

  • Daran hatte ich bei dem o.g. Sachverhalt zuerst auch gedacht, aber da muss man dem Schuldner den Vorsatz beweisen. Döseligkeit und Vergessen nach 6 Jahren nix vom Gericht + TH hören ist wohl grob fahrlässig, aber den Vorsatz wirste wohl vergessen können.

    Die Zahlung nach RSB ist hier unschädlich. (die Forderung besteht ja auch noch, ist nur nicht mehr durchsetzbar)

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