PKH-Partei = Inso-Verw., Einstellung mangels Masse

  • Mehrfach tat sich im Rahmen der PKH-Überprüfung schon folgendes Problem auf:

    Der Inso-Verwalter hatte PKH und führte den Rechtsstreit. Nach Abschluss des Verfahrens fing die Überprüfung an, in deren Verlauf das Inso-Verfahren mangels Masse eingestellt wurde. Nun hat ja grds. der Schuldner wieder die Verfügungsbefugnis. Problem: Wen überprüfe ich jetzt? Überprüfe ich überhaupt noch? Wenn es sich um eine GmbH oder so handelt, ist mir die Folge klar, aber bei einer Privatperson?! Mein Bezirksrevisor ist momentan noch ratlos, da forscht man wohl schon länger dran. Und wenn ich die Privatperson in der Vergangenheit anschrieb, habe ich schon mehrfach böse Briefe bekommen.

  • der Insolvenzverwalter ist doch Partei kraft Amtes, also würde ich sagen, muß man sich an den halten, denn der Inso-Schuldner ist ja nicht Partei des Rechtsstreits geworden.

  • ... und den IV mit seinem persönlichen Vermögen für die Prozesskosten haftbar machen? Das geht schief.

    Mutwillig war die Klage wohl nicht, sonst hätte es keine PKH gegeben. Die Klage war für und gegen die Insolvenzmasse, nicht für und gegen den IV.

    Was macht Ihr bei PKH Überprüfung und der Schuldner hat nachweislich die eV abgegeben? Ich glaube mich zu erinnern, das die Akte dann weggelegt wurde, wegen Uneinbringlichkeit.

    Übrigens, das Rubrum müsste doch gelautet haben XY als IV über das Vermögen des Sch. Sollte das Insolvenzverfahren während des Prozesses enden, dann erhält der Schuldner ja die Möglichkeit zurück, diese Klage weiterzuführen. Wenn, dann an den Schuldner halten, eher als an den IV.
    Wie ging der Prozess denn eigentlich aus?

  • @ Harry
    Der Prozess ging so aus, dass der Inso-Verw. Kostenschuldner ist. Und für ihn war das Verfahren mit der Einstellung mangels Masse vorbei. Heißt, er verwies darauf, dass man sich an den ehemaligen Inso-Schuldner wenden soll. Der Schuldner hat klarerweise keine Ahnung vom Verfahren, ist meist nicht so gut auf den Verwalter zu sprechen und wird sích erst recht nicht zum verbleibenden Vermögen äußern.
    Meist ist es ja sowieso eher eine theoretische Sache, denn wenn das Verfahren mangels Masse eingestellt wurde, kann man ja fast davon ausgehen, dass nix mehr zur Begleichung der Prozesskosten vorhanden ist. Meiner Meinung nach ist die Partei aber ganz normal zu überprüfen, eben weil der Verwalter ja keine Befugnis mehr hat über die Masse zu verfügen.

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