Klageerzwingungsverfahren

  • Hallo ihr Lieben,

    folgender Fall:

    • Strafanzeige des A, vertreten durch RA B gegen Herrn X.
    • Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren gegen X ein.
    • RA Z meldet sich für X zur Akte und nimmt für den Mandanten zur Sache Stellung.
    • Dann Einstellung der Ermittlungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO.
    • Beschwerde des RA B.
    • Ablehung durch Generalstaatsanwaltschaft.
    • Klageerzwingungsantrag.
    • VT Z gibt ausführliche Stellungnahme ab.
    • Antrag auf Klage wird durch Beschluss des OLG verworfen. Antragsteller (A) trägt Kosten und notwendigen Auslagen des Bschuldigten (X).
    • VT Z beantragt Kostenfestsetzung: Gebühren Nr. 4100 und Nr. 4118 VV-RVG - jeweils in Höhe der Mittelgebühr -

    Ich weiß jetzt nicht so recht, ob die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV-RVG für das Klageerzwingungsverfahren (gesondert) entstanden ist. Der RA der A meint nämlich, dass die Gebühr nur einmal entsteht. Egal in welchem Verfahrensabschnitt. Der VT meint, dass das Klageerzwingungsverfahren ein gesondertes Verfahren ist und daher die Grundgebühr dafür gesondert entstanden ist.

    Der VT hat m. E. Recht, wenn er meint, dass das Klageerzwinungungsverfahren ein prozessual selbstständiges Verfahren ist (vgl. auch Meyer-Großner StPO, 50. Auflage, § 172 Rn. 7). Und dann müsste doch auch die Grundgebühr noch einmal enstanden sein, oder? Kann mir da jemand helfen???

    Einmal editiert, zuletzt von silke81 (14. April 2009 um 12:14)

  • Ich muss mit diesem Thema nochmal nerven...

    Hab mich heute in die Bibliothek begeben und bin dann auf den Aufsatz von Rieß in NStZ 1990, 6 ff. gestoßen. Danach gehören die durch das Klageerzwingungsverfahren veranlassten Verteidigerkosten zu den notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Rieß schreibt dann weiter:

    "[...]Hat der Beschuldigte ohnehin im Ermittlungsverfahren eines Verteidigers bedient, so umfaßt die diesem zustehende Gebühr nach § 84 BRAGO gemäß § 87 BRAGO die Verteidigung im Klageerzwingungsverahren mit; sie ist damit nicht durch das Klageerzwingungsverfahren veranlaßt. Als notwendige Mehrauslagen kommen in diesem Fall lediglich etwa dem Verteidiger entstandene Auslagen (Reiskosten, Kopiekosten) in Betracht. in Einzelfällen kann wohl auch das Klageerzwingungsverfahren ein die Gebührengemessung innerhalb des Rahmens nach § 12 BRAGO zu berücksichtigender gebührenerhöhender Umstand sein. [...]"

    Diese Ansicht lässt sich doch m. E. ohne Probleme auf das RVG übertragen. Ich muss also meine Ausgangsüberlegung korregieren und sagen, dass die Grundgebühr damit schon im Ermittlungsverfahren entstanden ist und der Antragsteller dem Beschuldigten deshalb diese Gebühr nicht zu erstatten hat. Die vom VT des Beschuldigten geltend gemachte Gebühr Nr. 4118 VV-RVG ist doch auch nicht entstanden, oder?Vielmehr könnte der VT allenfalls die Gebühr Nr. 4104 VV-RVG wg. des Klageerzwingungsverfahrens erhöhen (§ 14 RVG). Kann ich dann hier überhaupt eine Festsetzung machen (z. B. Differenz bzw. Erhöhungssumme)? :confused:

    Ansonsten kann ich ja nur die Kopienkosten festsetzen. Die Auslagenpauschle entsteht ja auch nur einmal - also keine Festsetzung da schon vorher entstanden.

    Ich bin mir aber echt unsicher und hab hier im Hause auch niemanden gefunden, der das schon einmal hatte. Ich wäre echt dankbar, wenn hier jemand dazu eine Meinung hätte... :gruebel:

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