Hallo ihr Lieben,
folgender Fall:
- Strafanzeige des A, vertreten durch RA B gegen Herrn X.
- Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren gegen X ein.
- RA Z meldet sich für X zur Akte und nimmt für den Mandanten zur Sache Stellung.
- Dann Einstellung der Ermittlungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO.
- Beschwerde des RA B.
- Ablehung durch Generalstaatsanwaltschaft.
- Klageerzwingungsantrag.
- VT Z gibt ausführliche Stellungnahme ab.
- Antrag auf Klage wird durch Beschluss des OLG verworfen. Antragsteller (A) trägt Kosten und notwendigen Auslagen des Bschuldigten (X).
- VT Z beantragt Kostenfestsetzung: Gebühren Nr. 4100 und Nr. 4118 VV-RVG - jeweils in Höhe der Mittelgebühr -
Ich weiß jetzt nicht so recht, ob die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV-RVG für das Klageerzwingungsverfahren (gesondert) entstanden ist. Der RA der A meint nämlich, dass die Gebühr nur einmal entsteht. Egal in welchem Verfahrensabschnitt. Der VT meint, dass das Klageerzwingungsverfahren ein gesondertes Verfahren ist und daher die Grundgebühr dafür gesondert entstanden ist.
Der VT hat m. E. Recht, wenn er meint, dass das Klageerzwinungungsverfahren ein prozessual selbstständiges Verfahren ist (vgl. auch Meyer-Großner StPO, 50. Auflage, § 172 Rn. 7). Und dann müsste doch auch die Grundgebühr noch einmal enstanden sein, oder? Kann mir da jemand helfen???