Unterhaltspfändung/ Insolvenzeröffnung

  • Hallo.

    Ich habe folgendes Problem. Ich habe einen PfüB am 01.11.2005 wegen Unterhaltsrückstände und laufenden Unterhalt erlassen (nach § 850 d ZPO). Nach Drittschuldnerberichtigung wurde dieser an den korrekten DS am 02.01.2006 zugestellt.
    Am 11.07.2006 wurde für den Schuldner Insolvenz eröffnet. Der Insolvenzantrag ging am 22.02.2006 bei Gericht ein.
    Grundsätzlich gilt ja die Rückschlagsperre, §§ 88, 312 I 3 InsO-Aufhebung des PfüB. Aber hier liegt ja die Besonderheit der Unterhaltspfändung vor, § 89 II 2 InsO.
    Kann ich den Pfüb aufheben?
    Muss der laufende und rückständige Unterhalt getrennt behandelt werden, ggf. Teilaufhebung?

  • Wenn die Pfändung dem DS bereits im Januar zugestellt wurde, dann hat er doch bis heute schon eine Menge getilgt. Zuerst werden die Kosten, dann die ältesten Rückstände getilgt.

    Zuerst müsste mal geklärt werden, welche Unterhaltsbeträge noch offen stehen. Wenn es keine Rückstände gibt, dann gibt es auch keinen Grund etwas aufzuheben. Dann wäre es Sache der TH. Ob der dann aber die Beträge von dem Unterhaltsgläubiger zurückfordern kann, die der schon zur Lebenshaltung verbraucht hat?????

  • Vorab wäre noch interessant, wer die Aufhebung des PfÜB beantragt hat.

    Korrekturbedürftig wird er m.E. in jedem Fall sein, weil er wegen § 114 III InsO mit InsEröffnung hinsichtlich des allgemein pfändbaren Teils des Einkommens unwirksam wird. Ich meine, dass diese Teilunwirksamkeit auch rückwirkend im Rahmen des § 88 II gelten muss und durch entsprechenden Teil-Aufhebungsbeschluss (auf Rechtsmittel des TH) auszusprechen ist.

  • Zitat von Hego

    Wenn die Pfändung dem DS bereits im Januar zugestellt wurde, dann hat er doch bis heute schon eine Menge getilgt. Zuerst werden die Kosten, dann die ältesten Rückstände getilgt.

    Zuerst müsste mal geklärt werden, welche Unterhaltsbeträge noch offen stehen. Wenn es keine Rückstände gibt, dann gibt es auch keinen Grund etwas aufzuheben. Dann wäre es Sache der TH. Ob der dann aber die Beträge von dem Unterhaltsgläubiger zurückfordern kann, die der schon zur Lebenshaltung verbraucht hat?????



    Hego hat natürlich insofern Recht, als über § 88 nur die Sicherung, nicht aber die Befriedigung einer Insolvenzforderung angegriffen werden kann, letzteres geht nur über Insolvenzanfechtung (im Verbraucherinsolvenzverfahren also i.d.R. gar nicht, weil die Gläubiger zuständig sind, § 313 II).

    Das Gericht braucht die Anfechtungskiste aber nicht zu interessieren. Die Teilaufhebung des PfÜB nach § 88 ist m.E. in jedem Fall auszusprechen. Was der TH draus macht/machen kann, ist sein Bier.

  • Aber wenn der Gläubiger befriedigt ist, der Drittschuldner also mit befreiender Wirkung gezahlt hat, wo ist dann das Rechtschutzbedürfnis?

  • Zitat von Hego

    Aber wenn der Gläubiger befriedigt ist, der Drittschuldner also mit befreiender Wirkung gezahlt hat, wo ist dann das Rechtschutzbedürfnis?



    Solange der PfÜB nur unwirksam aber nicht aufgehoben ist, besteht die Verstrickung fort (HK-Eickmann, 4. Aufl., § 88 Rz. 12 m.w.N.).

  • Gegen die Pfändung des Differenzbetrages zwischen d und c habe ich auch keine Bedenken. Der PfÜB bleibt also in jedem Fall teilweise bestehen.

  • @ chick

    Aber der Gläubiger hat doch Befriedigung erlangt. Das wäre doch das gleiche, wie wenn die Forderungen eines gew. Gläubiger durch Zahlungen des Drittschuldners getilgt worden wären und der Schuldner oder wer auch immer würde Aufhebung benatragen. Ebenso nach Gläubigerverzicht.

    In einem Fall des Gläubigerverzichtes hat ein Gericht die Aufhebung abgelehnt, weil der Verzicht wirksam sei und für die Aufhebung keine Rechtschutzbedürfnis bestehen würde.

  • Zitat von Hego

    @ chick

    Aber der Gläubiger hat doch Befriedigung erlangt. Das wäre doch das gleiche, wie wenn die Forderungen eines gew. Gläubiger durch Zahlungen des Drittschuldners getilgt worden wären und der Schuldner oder wer auch immer würde Aufhebung benatragen. Ebenso nach Gläubigerverzicht.

    In einem Fall des Gläubigerverzichtes hat ein Gericht die Aufhebung abgelehnt, weil der Verzicht wirksam sei und für die Aufhebung keine Rechtschutzbedürfnis bestehen würde.



    Ich habe den Fall so verstanden, dass eine Lohnpfändung erfolgte, und zwar auch wegen des laufenden Unterhalts. Auch wenn die zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Forderungen mal getilgt sind, laufen ja immer weitere Forderungen auf und die Lohnpfändung bleibt beim Arbeitgeber auch bestehen. Also erledigt sich die Sache mit einer einmal eingetretenen Tilgung nicht, weshalb m.E. ein berechtigtes Interesse besteht, den durch Rückschlagsperre und Insolvenzeröffnung unwirksam gewordenen Teil des PfÜBs aufheben zu lassen.

  • So habe ich es auch verstanden, mein Einwand war nur bezüglich der Tilgung des Rückstandes und des lfd. Unterhalts für den Zeitpunkt bis zur Eröffnung.

    Deswegen habe ich gefragt, ob überhaupt noch Rückstände bestehen. Wenn nicht, was soll dann mit einer Aufhebung bezweckt werden.

    Wenn die Sicherung nach § 88 InsO mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird, aus der Sicherung (Pfändung) aber keine Rechte mehr bestehen und hergeleitet werden (weil Rückstände und laufender Unterhalt bis Eröffnung durch den Drittschuldner bezahlt sind), wozu Aufhebung?

    Der Fortbestand der Pfändung wegen der lfd. Unterhaltsbeträge ergibt sich ja aus § 114 Abs. 3 InsO.

  • Zitat von Hego

    Wenn die Sicherung nach § 88 InsO mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird, aus der Sicherung (Pfändung) aber keine Rechte mehr bestehen und hergeleitet werden (weil Rückstände und laufender Unterhalt bis Eröffnung durch den Drittschuldner bezahlt sind), wozu Aufhebung?



    Weil Rechte hergeleitet werden könn(t)en - wenn nicht vom Titelgläubiger selbst, dann z.B. von einem Rechtsnachfolger.

    Anderer (abstruser) Gedanke: Wenn der liebe BGH in seiner ebenso neuen wie falschen Rechtsprechung meint, dass eine ZwaSiHyp, die § 88 unterfällt, nur schwebend unwirksam ist, dann wird er das ja evtl. auch bei anderen Sicherungen durch Zwangsvollstreckung meinen, und dann auch nicht nur für die § 88er Unwirksamkeit, sondern auch für die § 114 IIIer. Die Beseitigung des unwirksamen PfÜB dient für diesen Fall dann auch der Vorbeugung dagegen, dass der gute Zombie von der BGH-Meinung wieder aus dem Grab gezogen wird.

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