Erinnerung gegen Gerichtskosten

  • Hallo,

    wir haben hier ein (für uns seltenes) Problem und sind uns unsicher, wie wir weiter zu verfahren haben.....

    Ein Miterbe hat Erinnerung gegen die Kostenrechnung eingelegt. Das Nachlassverfahren beinhaltete Eröffnung eines handschriftlichen Testaments und Erbscheinsantrag/- erteilung.

    Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.......wer entscheidet nun abschließend über die Erinnerung? Der vertretungsbefugte Rechtspfleger oder der Richter (Erbschein nach Testament war ja Richtergeschäft) ??

    Nach § 14 KostO (Rz 8, Hartmann, 36.Aufl.) entscheidet der Rechtspfleger, aber nach einer (alten) Kommentierung des Korintenberg müsste es wohl eher der Richter sein ??? :gruebel:

    Danke !

  • Auch nach Hartmann entscheidet derjenige , welchem die Bearbeitung der Sache obliegt über die Erinnerung.
    Sollte bei Euch der Richter zusatändig sein für die testamentarische Erbfolge , ist er auch für die Erinnerung gegen die Kosten zuständig.
    ... und wie Du schon sagtest der Rechtspfleger betreffend der Kosten für die TE

  • Hallo,
    darf ich das Problem noch mal aufgreifen?
    Bei uns werden die Nachlasskosten vom mittleren Dienst berechnet.
    Jetzt hat mein Kostenbeamter für die nachträgliche ( ca. 10 Jahre später als die ursprünglich TE ) Testamenteröffnung eines überholten bzw. widerrufenen Testamentes die Gebühren nach dem vollem ursprünglichen Wert ( ca. 110.000 € ) berechnet, ein Rechtsmittel kassiert und nicht abgeholfen.
    Ich muss jetzt als Rechtspfleger über die Erinnerung entscheiden.:mad:
    Ich hätte, wäre ich Kostenbeamter gewesen, nur die Mindestgebühr erhoben.
    Jetzt hab ich mal versucht, zu finden, ob das irgendwo schon mal entschieden wurde. Habe von einer Kollegin nur einen Beschluss des LG Koblenz von 2004 bekommen, in welchem entschieden wurde, ebenfalls vom vollen Wert auszugehen.
    Find ich aber irgendwie nicht richtig!
    Wie handhabt ihr das?
    Gibt es vielleicht noch neuere Entscheidungen zu diesem Problem?

  • Ich denke, der ursprüngliche Nachlaßwert ist korrekt.
    Bei uns kommt es auch ab und zu vor, dass wir ein amtlich verwahrtes Testament eröffnen und 1 Jahr später kommt noch ein 2. Testament vom Amtsgericht X. Da wird doch trotzdem der Wert zum Todestag erneut angesetzt.
    Ausserdem wird doch auch bei Eröffnungen nach § 2263a BGB (30 jährige Überprüfung) meines Wissens der volle Wert zum Todestag angesetzt, obgleich der Erblasser schon 10 Jahre tot ist, oder ?

  • Ich denke, der ursprüngliche Nachlaßwert ist korrekt.
    Bei uns kommt es auch ab und zu vor, dass wir ein amtlich verwahrtes Testament eröffnen und 1 Jahr später kommt noch ein 2. Testament vom Amtsgericht X. Da wird doch trotzdem der Wert zum Todestag erneut angesetzt.
    Ausserdem wird doch auch bei Eröffnungen nach § 2263a BGB (30 jährige Überprüfung) meines Wissens der volle Wert zum Todestag angesetzt, obgleich der Erblasser schon 10 Jahre tot ist, oder ?



    Für die Eröffnung mehrerer Verfügungen von Todes wegen gibt es nur eine Gebührenprivilegierung wenn diese gleichzeitig eröffnet werden. Der Wert bestimmt sich nach §§ 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostO. Auf den Zeitpunkt der Eröffnung (wie lange nach dem Tod) wird nirgendwo abgestellt.Die Berechnung einer Mindestgebühr wäre somit unrichtig.

  • Ich meine übrigens, dass das keine Erinnerung ist, sondern als Antrag auf Festsetzung des Geschäftswertes nach 31 KostO auszulegen ist. Gibt dazu eine Entscheidung des OLG Hamm, finde ich aber im Moment nicht.

  • Anscheinend sind hier gerade Kostenexperten im Forum.
    Deshalb eine weitere Frage, die bei mir heute auflief:
    Ein Miterbe schlägt die Erbschaft aus. Nachlaßwert über 100.000,- €. Alle anderen Erben nehmen die Erbschaft an und beantragen gemeinschaftlichen Erbschein.
    Ist der Kostenwert für die Erbausschlagung der Wert des ausgeschlagenen Erbteils oder Gesamtnachlaßwert ?

  • Anscheinend sind hier gerade Kostenexperten im Forum.
    Deshalb eine weitere Frage, die bei mir heute auflief:
    Ein Miterbe schlägt die Erbschaft aus. Nachlaßwert über 100.000,- €. Alle anderen Erben nehmen die Erbschaft an und beantragen gemeinschaftlichen Erbschein.
    Ist der Kostenwert für die Erbausschlagung der Wert des ausgeschlagenen Erbteils oder Gesamtnachlaßwert ?



    :D Gem. § 112 I Nr. 2 KostO wird nur der Wert des ausgeschlagenen Erbteils nach Abzug der Schulden zugrunde gelegt.Gegenstand der Ausschlagungserklärung ist ja nur der betroffene Erbteil. Nur wenn alle Erben gemeinschaftlich ausschlagen wird der gesamte Nachlasswert als Geschäftswert angenommen.

  • das habe ich mir auch so gedacht. Vor dem Erschienenen hatte jedoch noch dessen Vater die Erbschaft ausgeschlagen beim Notar und dieser hat den vollen Nachlaßwert angesetzt, so dass ich stutzig wurde.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!