Hallo.
Was haltet ihr von der Forderungsbezeichnung in einem KontenPfüb-Antrag :
"...
Mitgepfändet sind alle Nebenrechte zum behaupteten Hauptrecht."
Ist das so bestimmt genug ?
Denen fällt auch alle 2 Mon. ´was neues ein...
Bestimmbarkeit Forderungsbezeichnung
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Diese Formulierung ist m.E. nicht zu beanstanden, da sie höchst redundant bzw. auf Deutsch gesagt einfach unnötig ist.
Wie Onkel Kurt in den RNrn 693ff, insbes. 699 ausführt, sind diese Nebenrechte unselbständig und somit automatisch mit der Hauptforderung mitgepfändet (BGH, MDR 2004, 114). -
aber nur die unselbstständigen, s. BGH v. 08.11.2005 - XI ZR 90/05 -
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deswegen hatte ich auch das wort "pfändbaren" hinzugesetzt (jetzt in "unselbständigen" geändert). Habe ich damit die pfändbaren Forderungen unzulässig eingeschränkt ?
M.E. wären die selbständigen Nebenrechte doch wohl hinreichend bestimmt zu bezeichnen ?! -
Ist ja gut .
Nach dem zitierten Beschluss des BGH aus dem Jahre 2005 sind ja eben diese weiteren Rechte keine Nebenrechte sondern selbständige Ansprüche.
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