Der Gl. kann natürlich aufgr. des Hauptsache-Titels einen völlig neuen PfÜb beantragen.
Diesem kommt aber keine rückwirkende Rangwahrung zum früheren Arrest- und Pfändungsbeschluss des Familiengerichts zu.
Fragt sich, ob dies wirklich beabsichtigt ist.
Könnte man mal aufklären.