Vollstreckung aus einem Arrest- und Pfändungsbeschluss

  • Der Gl. kann natürlich aufgr. des Hauptsache-Titels einen völlig neuen PfÜb beantragen.

    Diesem kommt aber keine rückwirkende Rangwahrung zum früheren Arrest- und Pfändungsbeschluss des Familiengerichts zu.

    Fragt sich, ob dies wirklich beabsichtigt ist.

    Könnte man mal aufklären.

  • Ich sehe allerdings nicht, warum der Gläubiger hier noch einen neuen PfÜB beantragen sollte. Der Arrest- und Pfändungsbeschluss hat doch (wenn er ausgeführt wurde) bestimmte Vermögensgegenstände bereits gepfändet. Mit dem zugehörigen Hauptsachetitel wird sonach nur noch ein ÜB benötigt. Und das halte ich für eine normale Vollstreckungsangelegenheit, also ohne Richterzuständigkeit.

    Tenor m.E. dann etwa:
    Werden die aufgrund des Arrests- und Pfändungsbeschlusses vom ... gepfändeten Forderungen des X gegen Y (nähere Beschreibung) an Gläubiger (Rubrum) zur Einziehung überwiesen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Stimme zu.


    (Es MAG allerdings sein, dass der frühere Pfändungsbeschluss des Arrestgerichts nach dem späteren Hauptsachetitel inzwischen betragsmäßig "nicht mehr hinreicht"; dann müsste man ggf. komplizierter textlich einerseits zum bisherig gepfändeten überweisen lassen und übersteigend neu pfänden und überweisen; nur falls das hier der Fall sein sollte, mag ggf. auch dann gleich ein ganz neuer PfÜb ergehen, wobei sich der Gl. natürlich ganz sicher sein sollte, dass nach der ursprünglichen Arrestpfändung keine weiteren Pfändungen Sonstiger ausgebracht wurden. - Kann man aufklären, SV dahin zu dünn, insofern reine Spekulation meinerseits.)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!