§§ 33 RVG, 308 ZPO

  • Hallo.

    Ich habe einen Antrag nach § 33 RVG in einer Zwvo-Angelegenheit (Pfüb-Sache).

    Der Pfüb erging wegen rückständiger und laufender Unterhaltsschulden für de Exfrau und 2 Kinder.

    Nunmehr beantragt der Gl.-V. die Festsetzung auf .. € (m.E. zuwenig, da er nur den Ehegattenunterhalt und nicht auch den Kindesunterhalt wegen der zukünftigen Ansprüche verzwölffacht hat).

    Bin ich nun an den Antrag i.S.v. § 308 ZPO gebunden oder kann ich den Wert höher festsetzen oder wie ist zu verfahren ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wenn der Ast es nicht gemerkt hat, kannst du mit dem Risiko der Nachfestsetzung nicht über den gestellten Antrag hinaus gehen. Nicht irgendeine krümelpieckerhafte Auflage möglich, bei der man es ihm stecken kann?

  • ich hatte mal sowas ähnliches... da ist der KFA in meinem Urlaub an mir vorbei rausgegeangen...
    Der RpflG hatte mich angerufen und wir haben den Deal gemacht, dass der KFA kommentarlos zurück ins Fach gelegt wird und er von mir n neuen bekommt.
    Ein Tipp von ihm war aber besser gemeint, als möglich, so dass wir noch ein paar Minuten über Kostenrecht und RVG allg. geplaudert haben und so beide was gelernt hatten ;)
    Manchmal gehts halt auch unkomplizierter als man meint

  • In Anbetracht von dieser Rechtsauffassung des hiesigen LG habe ich jetzt im Hinblick auf §§ 33 II, 8 RVG erst einmal um Nachweis der Fälligkeit der Gebühr durch Abschluss der Zwvo-Maßnahme infolge Zustellung des Pfüb an den DS und bei dieser Gelegenheit auch um Hergabe einer Abschrift der DS-Erklärung gebeten ... :teufel:

    Mir ging es auch mehr um etwaige zukünftige Fälle, bei denen ich mich nicht "so leicht" rauslawienern kann.

    the bishop :kardinal:

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