Berh n. "Absage" d. Rechtsschutzversicherung

  • Was haltet Ihr in diesem Zusammenhang von der Entscheidung des OLG Bamberg vom 7.5.2007, 5 W 25/07, FamRZ 2008, 526 - 527?

    Das ist der

    Orientierungssatz


    Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe setzt nicht voraus, dass der Beratungshilfeantrag bereits vor dem anwaltlichen Tätigwerden unterzeichnet wurde. Entscheidend für die nachträgliche Beratungshilfebewilligung ist vielmehr, dass der Ratsuchende zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung bedürftig i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG war, sich unmittelbar an den Rechtsanwalt wegen der Beratungshilfe gewandt und den entsprechenden Antrag nach der anwaltlichen Beratung auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG gestellt hat. Dem Rechtsanwalt steht daher auch dann ein Vergütungsanspruch aus Beratungshilfe zu, wenn der Ratsuchende sich unmittelbar an ihn wegen Beratungshilfe gewandt und sodann nachträglich den Beratungshilfeantrag gestellt hat, nachdem der Anwalt erfolglos um Deckung bei der Rechtsschutzversicherung des Ratsuchenden nachgesucht hatte (Rn.5)(Rn.7)(Rn.8)(Rn.11).

  • Die Entscheidung halte ich für zutreffend, da das Bestehen der Rechtsschutzversicherung ja zunächst die Gewährung von BerH ausschließt (bei vorherigem Antrag, z. B. in der RAST), es sei denn, dass nachgewiesen wird:

    a) RS-Versicherung deckt Rechtsgebiet nicht ab oder
    b) RS-Versicherung lehnt Kostenübernahme ab
    evtl. auch c) RS-Versicherung fordert Selbstbehalt, z. B. von 150,- € :gruebel:

    Genauso wie beim vorherigen Antrag muss m. E. auch beim nachträglichen Antrag die Gewährung von BerH möglich sein, wenn a) oder b) vorliegen.

  • Die Entscheidung halte ich für zutreffend, .....




    Soweit ich auch!

    Aber: schau mal die Entscheidung genauer an (z. B. bei juris):

    Laut dieser Entscheidung ist es völlig egal, wann der Antragsteller seine Unterschrift auf den Beratungshilfeantrag setzt.

    Es kann also so sein:

    Beratungshilfegespäch am 1.4.2009
    Ablehnung der RS-Versicherung am 5.5.2009
    Datum des Beratungshilfeantrag am 30.9.2009
    Eingang des Antrags beim Gericht am 1.9.2009

    Hälst du diese Reihenfolge auch für richtig?

  • Wie soll denn der erst am 30.09.09 unterschriebene Antrag bereits am 01.09.09 bei Gericht eingehen? :gruebel:

    Liegt hier ein Schreibfehler vor (in deinem Beitrag oder auf dem Antragsformular)?

  • Wenn dann Belege über die Einkommens- und Vermögenssituation per 01.04.2009 beigefügt waren, dürfte die Unterzeichnung mit Datum 30.08.2009 doch hinnehmbar sein. Sofern der Mandant zum 01.04.2009 die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beratungshilfe erfüllte, kann man dann doch eigentlich nicht sagen, ein Wahlmandat soll nachträglich als Beratungshilfemandat abgerechnet werden.

  • Wenn dann Belege über die Einkommens- und Vermögenssituation per 01.04.2009 beigefügt waren, dürfte die Unterzeichnung mit Datum 30.08.2009 doch hinnehmbar sein. Sofern der Mandant zum 01.04.2009 die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beratungshilfe erfüllte, kann man dann doch eigentlich nicht sagen, ein Wahlmandat soll nachträglich als Beratungshilfemandat abgerechnet werden.




    Das denke ich auch, wobei der RA seinen Antrag auch ruhig etwas zeitnäher zur Ablehnung durch die RS-Versicherung hätte stellen dürfen.

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