Neue Bestallung bei Erweiterung des Wirkungskreises?

  • Hallo,

    folgendes Problem:

    Ein Ergänzungspfleger wurde bestellt und bei einem anderen Gericht im Wege der Amtshilfe bestallt.
    Nun muß eine Erweiterung des Aufgabenkreises erfolgen.
    Ich bin am Überlegen, ob dazu ein Beschluss mit dem neu gefassten Wirkungskreis ausreicht, den ich dann an den Erg.pfleger schicke.
    Dieser hat dann seine alte Bestallungsurkunde zurückzugeben.
    Oder muß ich eine völlig neue Bestallung (an Eides statt) vornehmen, nachdem ich den Wirkungskreis erweitert habe.

  • Völlig zutreffend.

    Der Pfleger muss für den erweiterten Wirkungskreis neu verpflichtet werden (§ 1789 BGB) und erhält eine neue Bestallungsurkunde mit dem erweiterten Wirkungskreis (unter Rückgabe der alten).

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