Namensrecht-Wer ist zuständig?

  • Der Vater heißt X, die Mutter Y (geb. Z), die Kinder Z. Mutter ist verschwunden, der Vater hat die alleinige elterliche Sorge und will den Kindern nun seinen Namen erteilen. Er hat allerdings nicht geheiratet, somit kein Fall des § 1618 BGB. Das Standesamt schickt ihn zu uns (Amtsgericht).

    Ich habe keine entsprechende Vorschrift im BGB gefunden. Wer ist zuständig?
    :nixweiss:

  • Zitat von Andy

    Der Vater heißt X, die Mutter Y (geb. Z), die Kinder Z. Mutter ist verschwunden, der Vater hat die alleinige elterliche Sorge und will den Kindern nun seinen Namen erteilen. Er hat allerdings nicht geheiratet, somit kein Fall des § 1618 BGB. Das Standesamt schickt ihn zu uns (Amtsgericht).

    Ich habe keine entsprechende Vorschrift im BGB gefunden. Wer ist zuständig?
    :nixweiss:



    Das geht nur nach NamensänderungsG. Macht das Standesamt, muß notwendig sein, Grund muß benannt sein und nachgewiesen, anderer Elternteil und JA werden angehört, und es kostet nicht grad wenig (ca. 1000 €).

    Wir hatten aber schonmal drüber gesprochen im Forum. Probier doch mal die Suche!

    Nachtrag : ich bin mal nicht so..:strecker
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…&highlight=1618

  • In Kürze:

    Antrag bei der unteren Verwaltungsbehörde (§ 5 Abs.1 S.1 NamÄndG), Entscheidung durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 6 S.1 NamÄndG), keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Antrags erforderlich (nach § 2 Abs.1 S.1 NamÄndG nur bei Vormund, Pfleger oder Betreuer notwendig).

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