Ich beschäftige mich gerade mit dem Gang des Mahnverfahrens und seinen möglichen Variationen für unsere nächste Klausur.
Nunmehr sind einige Fragen aufgetaucht, bei denen ich hoffe, hier eine Antwort finden zu können, denn die Suche und googeln hat bisher nichts genützt
Also Folgendes:
- In unserem berühmt-berüchtigen Lerhmaterial ist als Rechtsmittel des Gläubigers neben der Erinnnerung gem. §§ 691 III 2 ZPO, 11 II 1 RPflG auch die sofortige Beschwerde gem. §§ 11 I RpflG, 567 ZPO aufgeführt. Letzteres kann ich nicht nachvollziehen. Im § 11 I RpflG heißt es "Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist." Aber hier ist doch nach den allgemeinen Vorschriften eben keines gegeben, oder hab ich da was ganz falsch verstanden???
- Welche Beispiele außer offensichtlich ungerechtfertigte Zinsen oder völlig überzogene Mahnkosten gibt es noch für die augenscheinliche (Teil-)Unbegründetheit des Mahnantrags, die vom Rechtspfleger im Rahmen der eingeschränkten Prüfungspflicht zu berücksichtigen ist?
- Wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids nur zum Teil ungerechtfertigt ist, ist es dann richtig, dass der Antrag vollständig (nach Gläubigeranhörung) zurückzuweisen ist? Eine teilweise Zurückweisung ist überhaupt nicht möglich?
Ich hoffe echt, dass hier irgendwer Lust und Zeit hat mir zu antworten *liebguck*...
Einen schönen Rest-Sonntag!
Cat