Jier kommt vielleicht eine blöde Frage, aber ich weiß nicht, ob ich mir nicht gerade selbst im Weg stehe:
- dem Beklagten wurde PKH bewilligt
- Urteil 1. Instanz
- hat Berufung eingelegt (PKH-Antrag für zweite Instanz
wurde zurückgewiesen)
- Berufung wurde zurückgewiesen
PKH-Vergütung wurde bisher keine ausbezahlt, da kein Antrag gestellt wurde
nun beantragt der RA Festsetzung gem. § 11 RVG - so weit so gut
Aus meinen schlauen Kommentaren bekomme ich heraus, dass die Forderungssperre mit Aufhebung der Bewilligung endet - PKH endet ja mit Abschluss des Verfahrens -ist das nun der gleiche Zeitpunkt und ich kann eine Festsetzung gem. § 11 RVG durchführen?
Antrag gem. § 11 RVG bei bewilligter PKH
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Die PKH endet keinesfalls mit Abschluss des Verfahrens sondern nur dann, wenn sie aus einem der in § 124 ZPO genannten Gründen aufgehoben wird. In deinem Fall besteht also PKH bezüglich der ersten Instanz noch fort und der Anwalt kann insoweit kein Verfahren nach § 11 RVG betreiben.
Anders ist es bzgl. der zweiten Instanz. Hier ist PKH nie bewilligt worden. Daher sind die Wirkungen des § 122 ZPO bzgl. der zweiten Instanz nicht eingetreten und der Rechtsanwalt kann sich die Vergütung für die Vertretung im Berufungsverfahren im Wege des § 11 RVG festsetzen lassen. -
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Hm mein Kommentar scheint anderer Meinung zu sein, aber egal, glaub dem auch nicht alles…J
Nun muss ich blöd weiter fragen: also kann der RA also nie seinen Antrag gem. § 11 RVG für die erste Instanz stellen, außer wenn sich innerhalb der Vier-Jahres-Frist einen Grund nach § 124 ZPO auftut, denn danach leg ich ja die Akte weg, da keine weitere Überprüfung stattfindet - und was passiert nach Ablauf der vier Jahre??? -
Dann verbleibt es bei ratenfreier PKH. Das Einforderungsverbot ergibt sich aus § 122 ZPO.
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