Nichterteilung einer Klausel § 727 ZPO - Rechtmittel?

  • Hallo,

    ich hab eben schon gesucht, aber nicht das passende gefunden
    und stehe auch auf dem Schlauch :oops:

    Im vorliegenden Fall wurde eine RNF-Klausel beantragt, da der
    Schuldner verstorben ist, einziger Nachweis der erbracht wurde
    zum Nachweis der RN war die Geburtsurkunde des Sohnes des Schuldners.

    Ich habe die Erteilung daher abgelehnt, da mir die RN nicht durch
    öffentlich oder öffentlich beglaubtige Urkunde nachgewiesen wurde.

    Nun hat der Gl-Vertr. sofortige Erinnerung eingelegt, der ich
    nich abhelfen würde. Meine Frage nun, wer bekommt das Ganze?
    Der Abt.Richter hier (AG) oder "mein" LG?
    Beim Titel handelt es sich um ein VU über 10207,64 DM (falls es relevant ist).

    Entschuldigt, die wahrscheinlich dumme Frage und falls es unter Suche
    was zu finden gibt und ich es nur nicht gefunden habe... :oops:

    Danke, Marrid

  • Sofortige Beschwerde, § 11 RPflG, § 567 ZPO. (LG Stuttgart Rpfleger 2000, 537);

    Dito. Die Klauselerinnerung ist nur ein Rechtsbehelf des Schuldners nach Erteilung einer Klausel.
    Ich würde aber nicht über § 11 RPflG zur sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO kommen, sondern zur sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO.
    Zwar ist das Klauselverfahren erst die Vorstufe zum Vollstreckungsverfahren, jedoch halte ich die direkte Anwendbarkeit für möglich, da wir uns mit beidem im 8. Buch der ZPO bewegen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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