Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden

  • Habe noch ne Frage:
    Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein und durch den 2. Vors. zusammen mit dem Schriftführer.
    Der 2. Vors. hat nun mit sofortiger Wirkung sein Amt niedergelegt.
    Der 1. Vors. hat nun vor, übergangsweise einen 2. Vors. bis zur nächsten MV zu bestellen und will dies auch eingetragen haben.
    M.E. ist das aber gar nicht nötig, weil der Verein ja auch ohne den 2. Vors. handlungsfähig bleibt, da der 1. Vors. ja allein vertreten darf. Dass der Schriftführer nicht weitervertreten kann, dürfte ja nicht schaden...?!

    Daher würde ich die Anmeldung der Amtsniederlegung anfordern (mit Nachweis des Zugangs an 1. Vorsitzenden????? - in der Satzung gibts hierüber keine Regelung), den 2. Vors. streichen und auf die nächste MV warten. Ist das richtig so? Oder gibts für den Verein Probleme im innenverhältnis, wenn die einen übergangsweisen 2. Vors. bestellen und der nicht eingetragen wird?????
    Wie würdet Ihr das lösen?

  • Der jetzige Bestand reicht. Wenn das Vorhaben des Vorsitzenden nach der Satzung gedeckt ist, geht's. Ansonsten ist eine Interimslösung ohnehin unzulässig!

  • Das sehe ich anders!

    Für die Vertretung nach außen reicht der jetzige Zustand allemal - unstreitig!

    Nach der ganz überwiegenden Ansicht ist aber ein VS nicht mehr beschlussfähig, wenn er nicht in allen satzungsmäßig vorhandenen Positionen besetzt ist. Es muss also eine Nachbesetzung erfolgen, damit der VS auf seinen Sitzungen weiterhin Beschlüsse fassen kann.
    Eine kommissarische Nachbesetzung geht nur, wenn dies die Satzung explizit vorsieht. Ansonsten bleibt nur eine aoMV.

    Guckst Du auch hier

  • Zitat von girasol

    ... Daher würde ich die Anmeldung der Amtsniederlegung anfordern (mit Nachweis des Zugangs an 1. Vorsitzenden????? - in der Satzung gibts hierüber keine Regelung), den 2. Vors. streichen und auf die nächste MV warten. Ist das richtig so? Oder gibts für den Verein Probleme im innenverhältnis, wenn die einen übergangsweisen 2. Vors. bestellen und der nicht eingetragen wird?????
    Wie würdet Ihr das lösen?


    Amtsniederlegung ist dem Bestellungsorgan gegenüber zu erklären. Nun kann man sich evtl. darüber streiten, ob Zugang an das Gremium an sich (dürfte wohl die MV sein) oder ein Mitglied des Gremiums genügt. Bin jetzt kein eV-Experte, bei der GmbH hab' ich immer den Zugangsnachweis an einen Gesellschafter genügen lassen. Für den Verein vielleicht besser nochmal nachlesen :).

    Wenn eine übergangsweise Bestellung erfolgt, muss diese auch angemeldet und ins VR eingetragen werden, wie im Gesetz vorgesehen, § 67 I BGB.

  • Zitat von RitaGress

    Nun kann man sich evtl. darüber streiten, ob Zugang an das Gremium an sich (dürfte wohl die MV sein) oder ein Mitglied des Gremiums genügt.



    Eigentlich nicht:

    Eine Rücktrittserklärung ist entweder an das Organ zu richten, das für die Vorstandsbestellung zuständig ist oder an zumindest ein anderes Vorstandsmitglied – soweit solche nach dem Rücktritt noch vorhanden sind.

  • Zitat von 13

    Eigentlich nicht:

    Eine Rücktrittserklärung ist entweder an das Organ zu richten, das für die Vorstandsbestellung zuständig ist oder an zumindest ein anderes Vorstandsmitglied – soweit solche nach dem Rücktritt noch vorhanden sind.

    Danke, mal wieder was aus dem VR dazu gelernt. :)

  • Zitat von 13

    Das sehe ich anders!



    Aber auch zum ersten Mal!:D

    Klar in aller Regel gibt's die Klausel ja.
    Aber wirst schon recht haben. Oft scheitert es ja dann an der Neuwahl, weil keiner mehr will! Und dann?

  • Ich hab was in der Satzung gefunden, dass der Vorstand beschlussfähig ist, wenn der 1. oder der 2. Vorstand und mind. 4 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Damit bleibt der Vorstand also beschlussfähig trotz der Amtsniederlegung des 2. Vorsitzenden. Somit hat sich das Problem, dass 13 in Beitrag 3 angesprochen hat, erledigt.
    Also nochmal langsam für mich :) :
    Ich fordere also die Anmeldung des Ausscheidens des 2. Vorsitzenden und kann dann warten bis die irgendwann wieder ne MV einberufen haben um nen neuen 2. zu bestellen. Jedenfalls brauche ich keinen übergangsweisen Vorsitzenden im Register, oder??? D.h. zumindest interessiert mich das nicht, ob die einen 2. haben oder nicht...?

  • @ girasol:

    Da unterliegst Du einem (weit verbreiteten) Irrtum. Die Sache ist nicht erledigt. Schaue dir noch einmal den Link im Beitrag # 3 genau an.

    Die von Dir in der Satzung entdeckten Regelungen sind selbstredend einzuhalten, so dass der VS in der Tat nur beschlussfähig ist, wenn die dort genannten Personen als Mindestanwesenheit erschienen sind.

    Aaaaaaber:
    Das entbindet jedoch nicht von der Tatsache, dass alle vorhandenen Posten besetzt sein müssen. Man muss also auf die Reihenfolge der Voraussetzungen, wie aus dem Link ersichtlich, achten.

    1. Alle Posten haben besetzt zu sein und
    2. wenn alle Posten besetzt sind, müssen mindestens die in der Satzung genannten Personen anwesend sein, damit der VS beschlussfähig ist.

    Die Besetzung aller Posten steht also an erster Stelle und muss erfüllt sein, damit überhaupt eine Beschlussfähigkeit vorhanden ist.

    Sehr deutlich nachzulesen ist das im BGB-Kommentar Bamberger/Roth.
    Bei Bedarf kann ich heute nachmittag die entsprechende Passage einstellen.

  • Zitat von Diabolo

    Oft scheitert es ja dann an der Neuwahl, weil keiner mehr will! Und dann?



    Das kann eine recht kompromisslose Sache werden: Bekommt man alle Posten nach der Satzung nicht (mehr) besetzt, bleibt nur die Verkleinerung des VS durch Satzungsänderung. Ansonsten wird man letzten Endes um eine Vereinsauflösung nicht herumkommen. Wenn keiner mehr will, kann man den Verein auch nicht aufrecht erhalten.

  • Zitat von 13

    ... Das entbindet jedoch nicht von der Tatsache, dass alle vorhandenen Posten besetzt sein müssen. Man muss also auf die Reihenfolge der Voraussetzungen, wie aus dem Link ersichtlich, achten.

    1. Alle Posten haben besetzt zu sein und
    2. wenn alle Posten besetzt sind, müssen mindestens die in der Satzung genannten Personen anwesend sein, damit der VS beschlussfähig ist.

    Die Besetzung aller Posten steht also an erster Stelle und muss erfüllt sein, damit überhaupt eine Beschlussfähigkeit vorhanden ist. ...


    :oops: Jetzt muss ich mal ein bissel blöd fragen: Inwieweit interessiert dieser Umstand das Vereinsregistergericht? Man kann darauf hinweisen und muss evtl. bei registerrelevanten Beschlüssen aufpassen, aber sonst?

    Zitat von 13

    ... Sehr deutlich nachzulesen ist das im BGB-Kommentar Bamberger/Roth. Bei Bedarf kann ich heute nachmittag die entsprechende Passage einstellen.


    Ja, bitte, bin auch daran interessiert.

    Danke schon vorab für die erneute Weiterbildung :).

  • @ Rita:
    Diese Unterscheidung fällt mir auch etwas schwer - was für das Registergericht wichtig zu prüfen ist und was nur den Verein im Innenverhältnis betrifft....

  • Bei uns wird es so gehandthabt, dass man schon darauf bedacht ist, dass alle Ämter besetzt werden aber die Fristen sind großzügig.
    Ich würde in jedem Fall verlangen, dass das Auscheiden angemeldet wird und dann ne Frist setzten in der die Anmeldung des 2. Vorsitzenden einzureichen ist. Dann bist du in jedem Fall auf der sicheren Seite.;)

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